Die Entwicklung des Rechts der Arbeitnehmervertretung auf Information und Konsultation in der Europäischen Union

Das Buch wurde an der Juristischen Fakultät der Uni Basel im Juni 1999 als Dissertation angenommen. Die Rechtslage wird bis zum 30. April 1999 berücksichtigt. Die Autorin handelt die Thematik in erster Linie nach dem Gemeinschaftsrecht und dem deutschen Recht ab, berücksichtigt jedoch auch französische, britische und schweizerische Entwicklungen. In einem ersten Teil werden die Entstehung und Entwicklung des EU-Arbeits- und Sozialrechts analysiert. Dann werden die Kompetenzgrundlagen der Gemeinschaft zum Erlass von arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften dargelegt. Anschliessend erfolgt eine Diskussion der Richtlinie 77/187/EWG vom 14. Februar 1977 zur Wahrung der Ansprüche der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben und Betriebsteilen und der Richtlinie 94/45/EG über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in multinationalen Unternehmen. Zusammenfassend hält die Autorin bezüglich der Richtlinie 94/45/EG fest, dass sie nur grenzüberschreitende Sachverhalte betrifft, deren Regelung dem nationalen Gesetzgeber ohnehin nicht zugänglich ist. Zweitens lässt die Richtlinie ausdrückliche nationale Regelungen unangetastet. Drittens nimmt sie weitgehend Unternehmen von der Anwendung aus, in denen bereits Informations- und Anhörungsregelungen vorkommen. Durch Verlängerung entsprechender interner Regelungen kann sich ein Unternehmen auf Dauer der Richtlinie entziehen.

In einem zweiten Teil analysiert die Autorin die "Mitbestimmungs"-rechte der Arbeitnehmer in Deutschland, Frankreich, Grossbritannien und im EU-Drittstaat Schweiz. Bezüglich der Schweiz lässt sich feststellen, dass am 17. Dezember 1993 die Parlamente ein Mitwirkungsgesetz beschlossen hatte, das am 1. Mai 1994 in Kraft trat. Es handelt sich um ein Gesetz, das aus dem Eurolex-Paket - das den EWR-Vertrag in schweizerisches Recht umsetzten sollte - übernommen wurde. Dem Bundesrat ging es aus EWR-Sicht darum, das absolut Notwendige zu regeln und den Sozialpartnern einen weiten Spielraum zu belassen. Damit wurde innerschweizerisch die Informations- und Anhörungsrechte auf EU-Mindestniveau angepasst - im Gegensatz zu den vor der EWR-Abstimmung oft geäusserten Behauptungen, ausserhalb des EWR sei die Schweiz reformunfähig. Bezüglich der Anhörung und Mitwirkung in multinationalen Unternehmungen kommen Arbeitnehmer von Schweizer Unternehmungen ebenfalls in den Genuss der EU-üblichen Informations- und Anhörungsrechte, wenn die entsprechende Unternehmung in der EU aktiv ist.

Alexia Hassiotis, Die Entwicklung des Rechts der Arbeitnehmervertretung auf Information und Konsultation in der Europäischen Union, Bern, Schulthess, Stämpfli, 1999.

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