Direkte Demokratie und Europäische Integration

Stephan Körkemeyer nimmt einer detaillierte Analyse der Auswirkungen eines allfälligen EU-Beitrittes der Schweiz auf die direkte Demokratie vor. Bei einem Beitritt müsste die Schweiz das gesamte bisherige EU-Recht übernehmen, ohne dass gegen einzelne Vorschriften das Referendum ergriffen werden könnte. Bei neuem EU-Recht muss bezüglich der direkten Demokratie zwischen primärem und sekundärem Recht unterschieden werden.

Das primäre Recht besteht in den Gründungsverträgen der EU (inklusive Einheitliche Europäische Akte und Vertrag über die Europäische Union). Änderungen der Gründungsverträge unterliegen höchstens dem fakultativen Referendum. Dieses wird möglich, wenn die Änderungen unbefristet und unkündbar sind oder eine multilaterale Rechtsvereinheitlichung herbeiführen (BV Art. 89 Absatz 3). Das sekundäre Gemeinschaftsrecht besteht in der Gesetzgebung, die sich aus den Gründungsverträgen ableitet. Dabei ist zwischen Richtlinien und Verordnungen zu unterscheiden. Verordnungen sind detaillierte Regelungen, die unmittelbare Anwendung finden. Gegen sie ist kein Referendum möglich. Richtlinien sind Regelungen, die von den einzelnen Staaten umgesetzt werden müssen. Dabei kann sich ein Spielraum ergeben. Sofern ein solcher Spielraum vorhanden ist, kann das Referendum ergriffen werden, wenn dadurch die fristgerechte Umsetzung der Richtlinie nicht beeinträchtigt wird. Es ist zu beachten, dass in den letzten Jahren Richtlinien nach übereinstimmender Meinung verschiedener Verfassungsrechtler immer detaillierter wurden (Seite 69) und dadurch den EU-Staaten immer weniger Spielraum für eigene Gestaltung bleibt.

Körkemeyer argumentiert für die Auffassung, dass die Schweiz im Falle eines Beitrittes verpflichtet ist, das Referendumsrecht so auszugestalten, dass es zu einer fristgerechten, korrekten Umsetzung der Richtlinien kommt. Bezüglich der Volksinitiative vertritt er die Meinung, dass die Schweiz gemeinschaftsrechtlich verpflichtet sei, das Recht der Volksinitiative so einzuschränken, dass Kollisionen mit dem EU-Recht ausgeschlossen sind (Seite 77). Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass durch Initiativen, die wegen Kollision mit dem EU-Recht ins Leere stossen (Vorrang des EU-Rechtes!), die Akzeptanz der gemeinschaftlichen Rechtsordnung in der Bevölkerung beeinträchtigt werden könnte. Laut Art. 5, Abs. 2 EGV müssen die Staaten aber alle Massnahmen, welche die Verwirklichung der Ziele des EG-Vertrages gefährden könnten, unterlassen. Initiativen, die gegen EU-Recht verstossen, wären als solche Massnahmen zu betrachten (S. 81).

Körkemeyer untersucht in seinem Buch auch die direktdemokratischen Instrumente der EU-Staaten bezüglich der EU-Frage und diskutiert die möglichen Einflussmöglichkeiten der direkten Demokratie auf die künftige Entwicklung der EU.

Stephan Körkemeyer, Direkte Demokratie und Europäische Integration, Stämpfli, Bern, 1995. (Preis: 54 Fr.)

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