Die neueste Nummer des Widerspruchs widmet sich der Frage des Enteignens. Enteignung ist auch im liberalen Staat ein gängiges Verfahren, um gewisse Ziele zu erreichen: etwa im Strassenbau oder beim Bau von Sportanlagen. Die Schweizerische Bundesverfassung erlaubt Eigentumsbeschränkungen bis hin zur Enteignung, wenn eine gesetzliche Grundlage besteht und ein hinreichendes öffentliches Interesse gegeben ist. Zudem muss die Verhältnismässigkeit gegeben sein und eine volle Entschädigung erfolgen. Enteignung findet auch durch Privatisierung von Gemeindeeigentum statt, z.B. bei der Privatisierung von Wasserrechten. Schliesslich kann Eigentum durch politische Bewegungen z.B. zum Nutzen von Mietern und Mieterinnen eingeschränkt werden (z.B. Kündigungsschutz von Mietern). Im Mietrecht zeigen sich denn auch markante Unterschiede zwischen Deutschland und der Schweiz. In der Schweiz muss der Mieter die «Missbräuchlichkeit» der Kündigung beweisen, ansonsten herrscht Kündigungsfreiheit. In Deutschland darf ein Vermieter nur kündigen, wenn er ein «berechtigtes Interesse» geltend machen kann. Insbesondere sind in Deutschland sogenannte «Verwertungskündigungen» wegen Sanierung oder Ersatzneubauten eingeschränkt: Das Eigentum gewährt dem Vermieter keinen Anspruch auf Gewinnoptimierung oder Nutzungsmöglichkeiten, die den grösstmöglichen wirtschaftlichen Vorteil versprechen (Bundesverfassungsgericht).
Das Thema der Enteignung wird im Heft vielfältig angegangen. Es wird etwa die Enteignung durch Werbung im öffentlichen Raum angesprochen – ein Phänomen, an das man sich gewöhnt hat, das aber genau betrachtet interessante Fragen über «Privatisierung von Gewinnen» aufwirft. Oder es wird analysiert, wie öffentlicher Raum durch Alkoholverbote für bestimmte Personengruppen enteignet wird, um diesen für andere Personengruppen «attraktiver» zu machen.
Aus direktdemokratischer Warte interessant ist ein Volksentscheid vom Februar 2011 in Berlin, der die Offenlegung der Teilprivatisierung der Berliner Wasserbetriebe betraf. Durch Teilprivatisierungen wird oft der Bau und der Betrieb öffentlicher Infrastrukturen fremdfinanziert und Profite über viele Jahre hinweg staatlich garantiert. Der Berliner Fall ist ein krasses Beispiel für ein solches Gebaren: Im Juni 1999 unterzeichnet der Berliner Senat einen Vertrag über 29 Jahre mit der französischen Gesellschaft Vivendi und dem deutschen Energiegiganten RWE. Die bis dahin öffentliche Berliner Wasserversorgung wurde in eine komplexe öffentlich-private Holding überführt. In dieser Holding hielt die Stadt Berlin 50.1 Prozent der Anteile, die privaten «Partner» 49.9 Prozent. Der Vertrag umfasste einen Artikel, der den privaten Investoren eine hohe Rendite auf deren investiertes Kapital garantierte. Allenfalls zu tiefe Renditen für die Investoren sollten während 29 Jahren durch die Stadt kompensiert werden. Mit einer Geheimhaltungsklausel wurde der Vertrag der öffentlichen Einsichtnahme entzogen.
Eine BürgerInnen-Initiative unter dem Motto «Wasser gehört uns allen – Wasser ist ein Menschenrecht» verlangte mittels Volksbegehren (entspricht der Initiative in der Schweiz) ein «Offenlegungsgesetz» für Verträge, welche die Produktion von Gemeingütern regeln. Der aus einer Linkskoalition hervorgehende Berliner Senat erklärte das Volksbegehren für verfassungswidrig: Eine Offenlegung der Verträge verletze die im Grundgesetz garantierte Wirtschaftsfreiheit, Vertragsfreiheit, informationelle Selbstbestimmung, die Berufsfreiheit und das Eigentumsrecht. AktionärInnen würden enteignet und deren Verfassungsrechte verletzt. Die BürgerInnen-Initiative legte gegen diesen Entscheid des Senats beim Berliner Verfassungsgericht Beschwerde ein. Das Gericht hiess die Beschwerde gut und argumentiert, dass öffentliches Recht im Bereich der Administration von öffentlichen Gemeingütern vor privatem Recht Vorrang habe. Das Beispiel ist ein Hinweis auf die Wichtigkeit direktdemokratische Instrumente.
Widerspruch 75, Enteignen fürs Gemeinwohl, Zürich: Rotpunktverlag
