Kurzinfos April 2015


Schnüffelmaschinen für EU-Grenzen

Fast sechzig Millionen Menschen befinden sich nach Angaben des Uno-Flüchtlingshilfswerks UNHCR zurzeit weltweit auf der Flucht. Alleine im ersten Halbjahr 2014 kamen 5,5 Millionen neue Flüchtlinge hinzu. Und obwohl mit 600 000 Asylgesuchen nur ein Bruchteil in Europa landet (in der Schweiz sind es 24 000), werden die europäischen Aussengrenzen immer weiter militärisch aufgerüstet. Hinter dieser politisch geförderten Aufrüstung verbirgt sich ein millionenschwerer Geldsegen für Rüstungs- und Technologiebetriebe. Aber auch Forschungsabteilungen an technischen Universitäten profitieren von den EU-Geldern und entwickeln so laufend neue Produkte.

Verantwortlich für die europäischen Aussengrenzen ist die Grenzschutzagentur Frontex. Wie Recherchen der WOZ zeigen, profitiert sie dabei von tatkräftiger Unterstützung aus der Schweiz. Ein konkretes Beispiel ist das Labor für Sensoren, Antriebe und Mikrosysteme (Samlab), das zur ETH Lausanne (EPFL) gehört. Das Labor ist am sogenannten Sniffer-Projekt beteiligt, dessen erklärtes Ziel eine mit Biosensoren ausgerüstete Schnüffelmaschine ist. Sniffer soll künftig die bisher von Frontex eingesetzten Spürhunde ergänzen. Denn Spürhunde weisen eine Reihe von Nachteilen auf, wie es auf der Projektwebsite heisst: «Hunde können nur eine kleine Auswahl von bestimmten Düften erschnüffeln, sie werden rasch müde und in der Öffentlichkeit als aufdringlich wahrgenommen.» Diese Defizite soll das Sniffer-Projekt beheben, wenn es für die GrenzschützerInnen darum geht, «illegale Substanzen in Koffern und Reisegürteln oder in Schiffscontainern versteckte Menschen zu suchen». Ein Pressesprecher der EPFL bestätigt gegenüber der WOZ die Beteiligung an Sniffer – die Projektverantwortlichen selbst waren reisebedingt nicht erreichbar. Das Samlab war gemäss EPFL für eine bestimmte Komponente zuständig, die «wie ein Schwamm funktioniert, wo ein bestimmter Duft so lange konzentriert wird, bis er klar bestimmbar ist». Für das Projekt sei ein Samlab-Forscher zu hundert Prozent angestellt, ausserdem arbeite ein Teamleiter im Teilzeitpensum mit, vor allem im organisatorischen Bereich. Das EPFL-Labor spiele in Bezug auf Sniffer aber keine zentrale Rolle, teilt der Pressesprecher mit.

Ein Blick auf die Verteilung der 3,5 Millionen Euro, die die EU im Februar 2012 für das insgesamt 5 Millionen Euro teure Projekt gesprochen hat, deutet aber darauf hin, dass die Samlab-Beteiligung gewichtiger ist, als die EPFL zugeben mag: Das Labor erhielt 361 000 Euro – die vierthöchste Summe von allen fünzehn beteiligten Firmen und Institutionen, zu denen auch Airbus Defence and Space, das französische Innenministerium sowie das israelische Ministerium für öffentliche Sicherheit gehören. Letztes Jahr ist Sniffer an der jährlich in Warschau stattfindenden Frontex-Messe möglichen KundInnen vorgestellt worden. Im kommenden Monat wird die künstliche Schnüffelmaschine in Paris der breiten Öffentlichkeit präsentiert, nachdem im März die Sniffer-Generalprobe im Athener Flughafen stattgefunden hatte.

Neben Sniffer gibt es vier weitere EU-subventionierte Grenzschutzprojekte mit Schweizer Beteiligung. Das mit Abstand grösste heisst «Perseus». Für das geplante europaweite Kontrollsystem sprach die EU 2011 fast 28 Millionen Euro, wovon 430 500 Euro an die Zuger Softwarefirma DFRC AG gingen. Für weitere drei Projekte (Cassandra, Contain und Logsec) im Bereich der Überwachung von Versorgungsketten (zum Beispiel von Schiffscontainern) erhielten das unabhängige Waadtländer Forschungsinstitut Cross-border Research Association 761 000 Euro, das Genfer Dienstleistungsunternehmen Conceptivity 499 000 Euro und die Eidgenössische Zollverwaltung 38 000 Euro. WoZ, 9. April 2015, S. 2


Die EU bleibt dabei: Neue Marktzugangsabkommen wie im Energie- oder allenfalls im Dienstleistungsbereich sind für die Schweiz erst nach Abschluss eines Abkommens zu den institutionellen Fragen zu haben. Zwei Brüsseler Quellen bestätigten Medienberichte, wonach dies das Ergebnis einer Sitzung von Vertretern der Generaldirektionen der EU-Kommission von letzter Woche gewesen sei. Damit haben sich die Hoffnungen zerschlagen, die Schweizer Strombranche könnte über ein provisorisches Stromabkommen unter Ausklammerung der institutionellen Fragen bis Ende 2016 Zugang zu der neuen EU-Strombörse erhalten. EU-intern hatten Vertreter der Generaldirektion für Energie von Kommissar Miguel Cañete für ein solches Vorgehen geweibelt. Sie hatten argumentiert, dass sich die Schweiz ohnehin bis Ende 2016 mit der EU auf die Regelung der institutionellen Fragen wie der Streitbeilegung einigen müsse, weshalb einem provisorischen Abkommen nichts im Wege stehe.

Eine solche Lösung war Gegenstand medialer Spekulationen gewesen, doch nüchterne Beobachter hatten stets vor Optimismus gewarnt. Erwartungsgemäss haben sich EU-intern der Rechtsdienst und der Auswärtige Dienst durchgesetzt – womit die EU ihre Haltung bekräftigt. Demnach wäre der Abschluss eines Stromabkommens bis im Sommer nur möglich, wenn darin die institutionellen Fragen geregelt würden, was eine Präzedenzwirkung für das geplante Rahmenabkommen hätte und darum stets als sehr unrealistisch galt. Obwohl die EU-Generaldirektion Energie das Stromabkommen auf technischer Ebene offenbar zu Ende verhandeln will, ist ein Abschluss in weite Ferne gerückt. Für die Schweiz hätte ein provisorisches Abkommen ohnehin auch Risiken mit sich gebracht, da man die Integrationsschritte hätte rückgängig machen müssen, wenn bis Ende 2016 kein institutionelles Abkommen in Griffweite gelegen wäre. Auswirkungen hat der Entscheid auch auf ein allfälliges Finanzdienstleistungsabkommen, zu dem es vorabklärende Gespräche gab, aber nun keine exploratorischen Gespräche aufgenommen werden können. Damit präsentiert sich die Situation für die Schweiz unverändert: Bevor in weiteren Bereichen eine Teilnahme am Binnenmarkt möglich ist, muss eine Lösung zur Personenfreizügigkeit gefunden und ein institutionelles Abkommen abgeschlossen werden. Zu den institutionellen Fragen wird vor den Wahlen keine Bewegung erwartet. Und aus den von Bundespräsidentin Simonetta Sommaruga und EU-Kommissions-Präsident Jean-Claude Juncker vereinbarten Konsultationen zur Freizügigkeit sind bisher keine Signale über Fortschritte an die Öffentlichkeit gedrungen. NZZ, 27. April 2015, S. 11


Nach dem Übereinkommen von Aarhus ist es der Öffentlichkeit erlaubt, "Handlungen", die gegen Umweltrecht verstoßen, vor Gericht anzufechten. Für den EU-Gesetzgeber sind darunter aber nur Maßnahmen des Umweltrechts "zur Regelung des Einzelfalls" zu verstehen. Laut Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 13. Januar 2015 ist diese Beschränkung zulässig.

Mit dem Aarhus-Übereinkommen, das im Oktober 2001 in Kraft trat, wurden die Vertragsparteien verpflichtet, den Mitgliedern der Öffentlichkeit neben einem Recht auf Zugang zu Umweltinformationen und einem Recht auf Beteiligung an umweltbezogenen Entscheidungsverfahren, auch – und das ist ein Novum im Umweltvölkerrecht – einen angemessenen und effektiven Zugang zu Gerichten einzuräumen.

Nach wie vor sind jedoch die Bestimmungen über den Zugang zu Gerichten jene, die in der Umsetzungspraxis am problematischsten sind. Die Rede ist vor allem vom "Sorgenkind" Artikel 9 Absatz 3 des Aarhus-Übereinkommens. Demzufolge hat jede Vertragspartei sicherzustellen, dass "Mitglieder der Öffentlichkeit, sofern sie etwaige in ihrem innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien erfüllen, Zugang zu verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren haben, um die von Privatpersonen und Behörden vorgenommenen Handlungen und begangenen Unterlassungen anzufechten, die gegen umweltbezogene Bestimmungen ihres innerstaatlichen Rechts verstoßen". Nicht nur verlangt die Aarhus-Konvention damit einen weiten, von eigenen Rechtsansprüchen möglichst losgelösten Zugang zu Gerichten. Der Rechtsschutz ist auch generell für sämtliche Verstöße gegen innerstaatliches Umweltrecht sicherzustellen.

Sowohl die EU als auch deren Mitgliedstaaten sind als Vertragsparteien des Aarhus-Übereinkommens zu einer konventionskonformen Umsetzung verpflichtet. In Bezug auf ihre eigenen Organe und Einrichtungen hat die EU die Access-to-Justice-Bestimmungen, also die, die den Zugang zu Gerichten betreffen, des Aarhus-Übereinkommens mit der sogenannten Aarhus-Verordnung umgesetzt beziehungsweise – aus Perspektive der Umweltorganisationen (NGOs) – umzusetzen versucht.

Das in Artikel 10 der Aarhus-Verordnung vorgesehene interne Überprüfungsverfahren ist zwingend zu durchlaufen, bevor eine NGO eine gerichtliche Klage vor dem Gerichtshof der EU (EuGH) anstrengen kann. Es soll den betroffenen EU-Organen beziehungsweise EU-Einrichtungen die Möglichkeit einräumen, ihre (nicht) getroffenen Entscheidungen einer eigenen Überprüfung zu unterziehen, bevor es zu einem Verfahren vor dem EuGH kommt. Gleichzeitig soll der antragstellenden NGO durch eine an sie gerichtete nicht stattgebende Antwort des EU-Organs oder der EU-Institution die für eine Klagebefugnis vor dem Gerichtshof geforderte unmittelbare und individuelle Betroffenheit vermittelt werden. Das sind Zulässigkeitskriterien, an denen NGOs, die zumeist aufgrund eines ideellen Interesses am Umweltschutz und seltener aufgrund einer direkt an sie adressierten Entscheidung handeln, bis dato stets gescheitert waren.

Der Haken des internen Überprüfungsverfahrens: Es steht nur in Bezug auf "Verwaltungsakte" offen, als welche die Aarhus-Verordnung nur "Maßnahme(n) des Umweltrechts zur Regelung des Einzelfalls" definiert; eine Beschränkung, die sich dem Aarhus-Übereinkommen nicht entnehmen lässt. Die dadurch äußerst beschränkte Tragweite der Bestimmung ist offenkundig: Bislang wurden Anträge von NGOs auf Durchführung eines internen Überprüfungsverfahrens aus diesem Grund lediglich in drei Fällen, nämlich im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Organismen für zulässig erklärt. Nach Analysen der Umweltorganisation ClientEarth waren bis dato 27 Anträge bei der Kommission eingegangen. Das Gros der EU-Umweltrechtsmaßnahmen mit generellem Adressatenkreis bleibt der Anfechtbarkeit für NGOs entzogen.

NGOs legten gegen diese Beschränkung auf Verwaltungsakte in zwei Anlassfällen Beschwerde ein. Eine Beschwerde richtete die NGO Vereniging Milieudefensie gegen eine Entscheidung der EU-Kommission ein, mit der die Kommission den Niederlanden eine zeitlich begrenzte Ausnahme von den Verpflichtungen aus der Luftqualitätsrichtlinie bewilligt hatte. Die zweite betraf den Fall der Natur- und Umweltschutzorganisation Stichting Natuur en Milieu und des Pestizid Aktions-Netzwerks PAN Europe, die eine Verordnung der Kommission angefochten hatten, mit der Höchtsgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs festgelegt wurden.

Nachdem das Gericht der Europäischen Union (EuG) in erster Instanz den von den NGOs erhobenen Nichtigkeitsklagen stattgegeben hatte, weil es diese Beschränkung für nicht mit Ziel und Gegenstand des Aarhus-Übereinkommens im Einklang hielt, gab der EuGH den von Rat, Kommission und Parlament eingelegten Rechtsmitteln statt und hob die Urteile des EuG auf. Begründend führte der EuGH dazu im Wesentlichen an, dass Artikel 9 Absatz 3 "keine unbedingte und hinreichend genaue Verpflichtung" enthalte und darüber hinaus – entgegen der Annahme des EuG – keine Ausnahme zum Tragen komme, die es ermögliche, die Bestimmungen des Aarhus-Übereinkommens direkt zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Aarhus-Verordnung heranzuziehen.

Die in diesen beiden Anlassfällen ergangenen Urteile des EuGH vom 13. Januar 2015 (Rechtssache C-404/12 P u C-405/12P: www.kurzlink.de/eugh-stichting1.2015 und Rechtssache C-401/12 P: www.kurzlink.de/eugh-milieudef1.2015) machen klar: Das in den letzten Jahren progressiv entwickelte Case Law (Fallrecht: Rechtsordnung, die auf richterlicher Entscheidung konkreter Fälle beruht. Die Rechtsfindung stützt sich primär auf frühere Rechtsprechung vergleichbarer Fälle, red) hinsichtlich der Umsetzung der Access-to-Justice-Bestimmungen des Aarhus-Übereinkommens durch die EU-Mitgliedstaaten ist offenbar nicht in gleicher Weise auf die Umsetzungsanforderungen umzulegen, die für die EU-Institutionen gelten. Das ist eine Bevorzugung der Vertragspartei EU, die sich völkerrechtlich nicht rechtfertigen lässt. Insbesondere versäumt der EuGH auch eine ganzheitliche Betrachtung seines Case Law: Etwa die Prüfung der Übertragbarkeit des ganz zentralen Biotech-Falls, worin der EuGH mit Bezug auf das Aarhus-Übereinkommen über die biologische Vielfalt entschieden hatte, dass "auch wenn die Bestimmungen dieses Übereinkommens, … , keine unmittelbare Wirkung haben, …", dies "den Richter … nicht daran (hindert), die Einhaltung der Verpflichtungen zu prüfen, die der Gemeinschaft als Vertragspartei obliegen".

Letztlich bleibt der EuGH auch eine Auseinandersetzung mit der Frage des potenziell "gemischten Charakters" von Artikel 9 Absatz 3 des Aarhus-Übereinkommens schuldig. Also der Frage, ob sich aus dem Inhalt der Bestimmung nicht Teile heraustrennen lassen, die unbedingt und hinreichend klar sind. Wie bereits gerichtlich entschieden, haben die Vertragsparteien einen Umsetzungsspielraum hinsichtlich des Kreises der anfechtungsberechtigten "Mitglieder der Öffentlichkeit". Ob dies auch auf den Begriff der "Handlungen" zutrifft, sei dahingestellt. Das Aarhus-Übereinkommen lässt nur eine Ausnahme für jene umweltrechtswidrigen Handlungen erkennen, die von Einrichtungen stammen, die in gerichtlicher oder gesetzgebender Eigenschaft gehandelt haben. Eine darüber hinausgehende Einschränkung lässt sich auch den bisherigen Feststellungen des Beschwerdeausschusses Aarhus Convention Compliance Committee (ACCC) nicht entnehmen.

Der EuGH verweist darauf, dass das interne Überprüfungsverfahren nach der Aarhus-Verordnung ja nur einer der Rechtsbehelfe sei, die dem Einzelnen zur Verfügung stünden, um die Einhaltung des Umweltrechts der Union zu erwirken. Als Alternative zu diskutieren wäre das Ausweichen auf die Erhebung einer Nichtigkeitsklage gegen "Rechtsakte mit Verordnungscharakter", eine Möglichkeit, die neu mit dem Vertrag von Lissabon eingeführt wurde. Damit wird zwar ein Anwendungsbereich für die Bekämpfung nicht legislativer Akte allgemeiner Geltung eröffnet, aber für eine Klagebefugnis wird weiterhin keine "individuelle", sondern eine "unmittelbare" Betroffenheit verlangt. Da die unmittelbare Betroffenheit ein bestehendes betroffenes Recht voraussetzt, ist – sollte der EuGH seine diesbezüglich restriktive Linie der Rechtsprechung beibehalten – bereits jetzt absehbar, auf welche Schwierigkeiten der Nachweis für NGOs im Einzelfall stoßen wird.

Auch mit einem Vorabentscheidungsverfahren, im Zuge dessen das EuGH nebenbei die Rechtmäßigkeit von EUGesetzen überprüfen kann, ist ein fehlender Access-to-Justice nicht zu kompensieren. Das bestätigte auch das ACCC im Beschwerdefall gegen die EU. Dies trifft umso mehr zu, zumal der Zugang zu nationalen Gerichten in Umweltsachen für NGOs im Anwendungsbereich des Artikels 9 Absatz 3 nach wie vor bei Weitem nicht in allen Umweltrechtsmaterien umgesetzt ist. Verzögernd dürfte sich hier auch die nach wie vor offene Verabschiedung einer EU-Richtlinie über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auswirken. Derzeit sind keine Rechtsbehelfe in Sicht, die eine Kompensation für die Ausnahme der generellen Umweltrechtsmaßnahmen aus dem internen Überprüfungsverfahren vermitteln könnten. Umwelt aktuell, April 2015, S. 2


Laut Kritikern würde sich die Schweiz mit der Annahme der SVP-Initiative eine gewichtige Hypothek bei ihrem Streben nach Freihandelsabkommen oder andern Wirtschaftsverträgen aufhalsen.

Seit März 15 läuft die Unterschriftensammlung für die neuste SVP-Initiative, welche den Vorrang der Bundesverfassung über das Völkerrecht ausdrücklich verankern will. In der innenpolitischen Debatte standen bisher Fragen der Menschenrechte und besonders zur Rolle der Europäischen Menschenrechtskonvention im Zentrum. Die Initiative berührt aber auch handfeste Wirtschaftsinteressen. Zumindest lässt sich dies aus der Tatsache schliessen, dass Wirtschaftskreise sowie die FDP deutlich Sorgen anmelden. Laut diesen Kritikern würde sich die Schweiz mit der Annahme der Initiative eine gewichtige Hypothek bei ihrem Streben nach Freihandelsabkommen oder andern Wirtschaftsverträgen aufhalsen.

Diese Interpretation teilen diverse Juristen. Dazu zählen etwa der frühere Bundesrichter Giusep Nay, die Basler Rechtsprofessorin Christa Tobler und der St. Galler Rechtsprofessor Bernhard Ehrenzeller. Die Lesart dieser Juristen geht etwa so: Wenn die Schweiz bei den Diskussionen um einen Vertrag schon zu Beginn festhalte, dass sie den Vertrag unter Umständen gar nicht einhalten wolle, dann schaffe dies erhebliche Rechtsunsicherheit, schade der Schweizer Glaubwürdigkeit und schrecke potenzielle Vertragspartner ab.

Man kann dem entgegenhalten, dass der Bundesrat schon bisher keinen Vertrag unterzeichnete, wenn dieser der Bundesverfassung widersprach. «Doch was ist, wenn man einen solchen Widerspruch erst im Nachhinein merkt oder sich das hiesige Recht beziehungsweise dessen Interpretation verändert?», ist als Einspruch aus der Juristenzunft zu hören. Die völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz bliebe auch in einem solchen Fall bestehen, aber Verträge haben meist Kündigungsregeln. Eine Illustration liefert das Volks-Ja zur Einwanderungsinitiative im Februar 2014. Die vertraglichen Verpflichtungen der Schweiz aus dem Abkommen zur Personenfreizügigkeit bleiben bestehen, doch der Bundesrat muss gemäss Verfassungsauftrag zunächst versuchen, den Vertrag neu zu verhandeln, und wenn das nicht gelingt, ist eine Kündigung möglich – mit allen Konsequenzen.

Die Annahme der neusten SVP-Initiative würde an einem solchen Szenario im Prinzip nichts ändern. Die Initiative verlangt, dass bei einem Widerspruch zwischen völkerrechtlichen Verpflichtungen und der Bundesverfassung die Schweizer Behörden die Verpflichtungen «anpassen» müssen; dies dürfte zunächst durch den Versuch von Neuverhandlungen geschehen, doch «nötigenfalls» wären laut Initiative die betreffenden Verträge zu kündigen.

Das Argument, wonach die Schweiz bei Annahme der neusten SVP-Initiative nur noch erschwert Freihandelsabkommen abschliessen könnte, will der Vater des Initiativkonzepts, der Zürcher SVP-Kantonsrat und Rechtsprofessor Hans-Ueli Vogt, nicht gelten lassen. Er betont, dass die Möglichkeit der Kündigung nichts Neues sei: «Freihandelsabkommen sind kündbar, sei es, weil sie wie jeder gute Vertrag eine Kündigungsregelung enthalten, sei es aufgrund der allgemeinen Regeln des Völkerrechts.» Die Diskussion um Wirtschaftsverträge ist für die SVP im Vergleich zu jener um die Menschenrechte innenpolitisch heikler, weil sie das Image einer Partei, die der Wirtschaft schadet, als besonders schädlich empfände.

Laut Initiativtext wäre nebst den Bundesgesetzen nicht mehr generell das Völkerrecht für das Bundesgericht und andere rechtsanwendende Behörden massgebend, sondern nur noch völkerrechtliche Verträge, die dem Referendum unterstanden. Laut Experten war ein Grossteil der bestehenden völkerrechtlichen Verträge, darunter auch die meisten Freihandelsabkommen, nicht dem Referendum unterstellt. Bei Konflikten mit der Verfassung dürfte das Bundesgericht somit solche Verträge nicht mehr anwenden, wie der emeritierte Zürcher Staatsrechtsprofessor Andreas Auer sagt. Die praktische Wirkung wäre aber möglicherweise gering, weil Handelsabkommen oder andere Staatsverträge laut Auer nicht direkt beim Bundesgericht einklagbar sind.

Wie Fachleute betonen, sind Staatsverträge im Gegensatz zur Schweiz in vielen Ländern wie etwa Deutschland, Grossbritannien und den USA nicht direkt anwendbar, sondern erfordern eine nationale Rechtsumsetzung. Diese Hürde scheint den Zugang solcher Länder zu Handelsabkommen nicht massiv behindert zu haben. NZZ, 8. April 2015, S. 23


Gemäss dem Cassis-de-Dijon-Prinzip dürfen bestimmte nach Vorschriften der EU hergestellte Produkte auch in der Schweiz in Verkehr gebracht werden. Dadurch werden die Schweizer Qualitäts- und Produktionsstandards verwässert, wie Bauernverbandspräsident Markus Ritter (cvp., St. Gallen) namens der Mehrheit der Wirtschaftskommission sagte. Louis Schelbert (gp., Luzern) betonte, diese würden durch billigere Zusatz- und Inhaltsstoffe «untergraben».

Seit 2010 können die meisten in der EU oder einem EU-Land zugelassenen Produkte auch auf dem Schweizer Markt verkauft werden. Die Schweiz hat das sogenannte Cassis-de-Dijon-Prinzip damals einseitig übernommen. Für Lebensmittel gilt allerdings eine spezielle Regelung. Diese brauchen zusätzlich eine Bewilligung des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV), welches unter anderem prüft, ob ein Produkt gesundheitlich unbedenklich ist und die Inhaltsstoffe korrekt deklariert sind. Gemäss einer aktuellen Statistik des BLV wurden im Lebensmittelbereich bisher lediglich 53 Gesuche bewilligt.

Die Votanten für die Abschaffung bezweifelten, dass die Nachfrage nach diesen Produkten überhaupt bestehe. Sie wiesen darauf hin, dass die erwartete Auswirkung auf die Preise bisher ausgeblieben sei. «Der in Aussicht gestellte Vorteil im Umfang von zwei Milliarden Franken ist bei den Konsumenten nie angekommen», sagte Schelbert. Hansjörg Walter (svp., Thurgau) ergänzte, man müsse jetzt den Mut haben, «etwas, das sich nicht bewährt hat», wieder abzuschaffen. NZZ, 7. Mai 2015, S. 9


Für Schweizer Grossunternehmen ist Brüssel wichtig. Das zeigen neue Daten, die das Volumen der Lobbying-Aktivitäten in der EU-Hauptstadt erstmals umfassend ausweisen. Insbesondere die beiden Grossbanken UBS und Credit Suisse investieren jährlich Millionen, um im europäischen Machtnetz ihre Interessen zu sichern. Am stärksten engagiert sich die UBS als grösste Schweizer Bank. Wie die Auflistung im entsprechenden EU-Transparenzregister für 2014 zeigt, gab die UBS für ihr Lobbying in Brüssel 1,7 Millionen Euro aus. Der Credit Suisse als Nummer 2 des Finanzplatzes war die Interessenwahrnehmung in der EU-Kapitale eine Summe zwischen 1,25 und 1,5 Millionen Euro wert. Der Pharmamulti Novartis war mit einer Bandbreite von 1,5 bis 2 Millionen Euro allerdings ausgabefreudiger.

Anfang Jahr war die UBS in einem Artikel der «NZZ am Sonntag» noch mit 225'000 Euro fürs Lobbying aufgeführt. Der Anstieg auf 1,7 Millionen Euro sei nicht die Folge einer massiven Ausweitung der Aktivitäten in Brüssel, betont die Grossbank. Vielmehr sei es im EU-Transparenzregister zu einer «Anpassung der Methodologie» gekommen, begründet eine Sprecherin. Das Gleiche sagt die CS. Geändert habe die Erfassung des Aufwands für das Lobbying.

Beide Finanzinstitute bestreiten jedoch nicht, dass für sie Brüssel und die Europäische Union von grosser Bedeutung sind. Ausdruck davon, dass die Musik häufig in Brüssel spielt – Stichworte sind die europaweite Regulierung unter dem Schlagwort Mifid II, die Entwicklung bei den Kapitalvorschriften und die EU-Obergrenzen bei den Bankenboni –, ist die Gründung eines eigenen Lobbybüros in der belgischen Hauptstadt.

Seit zwei Jahren unterhalten die UBS und die CS in der EU-Hauptstadt einen gemeinsamen Horch- und Lobbyposten namens Swiss Finance Council (SFC). Ziel sei es, die «Stimme der Drittstaaten in der politischen Diskussion» zu stärken, heisst es bei der UBS. Der Swiss Finance Council wird vom früheren Diplomaten und EU-Delegierten Alexis Lautenberg als Leiter geführt.

Die jährlichen Millionenbeträge zeigen, dass die UBS und die CS gewillt sind, im riesigen EU-Regelwerk Einfluss aus­zu­üben. Die «Financial Times» berichtete kürzlich von einem beträchtlichen Ausbau der Lobbyausgaben der US-Bank Goldman Sachs. Diese habe ihre Kosten in Brüssel deutlich nach oben geschraubt. Absolut betrachtet liegt das Wallstreet-Haus mit 800'000 Euro ­Gesamtausgaben für 2014 allerdings deutlich hinter der europäischen Konkurrenz zurück. Die Deutsche Bank lässt sich die Lobbyarbeit ­3,9 Millionen Euro kosten, bei der ­britischen HSBC liegen die Ausgaben zwischen 1,2 und 1,4 Millionen Euro. Der Bund, Mittwoch, 13. Mai 2015, S. 11 (erschien auch im Tagesanzeiger vom 13. Mai 2015).


Die Frage des Euro schwebt seit langem über der polnischen Tagespolitik. Mit dem EU-Beitritt im Jahr 2004 verpflichtete sich Polen – wie auch die anderen östlichen Beitrittsländer – dazu, früher oder später die Gemeinschaftswährung zu übernehmen. Doch mit der Erfüllung der Beitrittspflicht hat man es seither nicht eilig. Bemerkenswerterweise sind die drei grössten Volkswirtschaften der östlichen EU weiter nicht in der Währungsunion, nämlich neben Polen auch Tschechien und Ungarn. Dabei würden zumindest Warschau und Prag die Maastricht-Kriterien, die für einen Beitritt ausschlaggebend sind, weitgehend erfüllen. Dies gilt mit Blick auf Inflation und Zinsen, und im Gegensatz zu vielen Euro-Ländern liegt in Polen auch die Staatsverschuldung mit 51% unter der Maastricht-Grenze von 60% des Bruttoinlandprodukts (BIP). Einzig das Staatsdefizit ist mit knapp 3% des BIP noch etwas zu hoch.

Nicht nur in Polen, sondern auch andernorts in Ostmitteleuropa hat man ein grosses Selbstvertrauen in der Euro- Frage entwickelt. Man ist ziemlich gut durch die Verwerfungen der Wirtschafts- und Finanzkrise gekommen – ganz im Gegensatz zu vielen Euro-Ländern. Polen war das einzige europäische Land, das nicht in eine Rezession geriet. Das hatte mit der inneren Stärke und etwas Glück zu tun, aber wichtig war eben auch die eigene Währung. Der Zloty verlor in der Krise markant an Wert, was die Exporte stützte. Den Euro-Krisenländern blieb diese wichtige währungsbedingte Abwertung verwehrt. In Polen dominiert deshalb der Eindruck, dass man mit dem Zloty gut gefahren ist. Dazu kommt, dass sich die Währungsunion derzeit nicht in attraktiver Verfassung befindet. Die Euro- Zone habe ihre Probleme noch nicht gelöst und ihre künftige institutionelle Struktur sei unklar, wird in Ostmitteleuropa oft gesagt. Man wartet deshalb lieber ab.

Entsprechend ist die Popularität eines Euro-Beitritts markant zurückgegangen. Als einziges Land in Ostmitteleuropa hat die Slowakei 2009 den Euro- Beitritt gewagt. Entsprechend ist die Arbeitslosigkeit relativ hoch. Entsprechend sind auch in der Slowakei jüngst wieder kritische Stimmen laut geworden. Man möchte nicht für Euro-Krisenländer wie Griechenland zahlen, denn man verfügt über ein niedrigeres Wohlstandsniveau und musste selbst durch schmerzhafte "Reformprozesse" gehen. Im «Bruderland» Tschechien dominiert hingegen grosse Skepsis – ebenso wie in Polen. Falls sich dies dereinst ändern sollte, würden die Vorbereitungen für den Euro-Beitritt einige Jahre dauern. Es gilt daher als ausgeschlossen, dass Polen oder Tschechien vor 2020 der Währungsunion beitreten werden. NZZ, 19. § 2015, S. 21


Die EU-Kommission hat am Dienstag echtliche Schritte (ein «Vertragsverletzungsverfahren») gegen einzelne Aspekte des neuen deutschen Mindestlohngesetzes eingeleitet. Dessen Anwendung auf den Transitverkehr und auf "bestimmte grenzüberschreitende Beförderungsleistungen lasse siehch nicht rechtfertigen, da es unverhältnismässige bürokratische Hürden schaffe, hielt Brüssel fest. Es behindere den Binnenmarkt und schränke die Dienstleistungsfreiheit und den freien Warenverkehr unverhältnismässig ein. Die Kommission betonte zugleich unter Verweis auf sozialpolitische Ziele, dass sie den Mindestlohn an sich begrüsse. Die deutsche Regierung hat zwei Monate Zeit für eine Antwort. Wird keine Lösung gefunden, kann das mehrstufige Verfahren bis vor den EU-Gerichtshof führen. Gegen die Anfang Jahr eingeführte Regelung haben unter anderen Polen und seine Spediteure protestiert. Ende Januar setzte Berlin die Durchsetzung im reinen Transitverkehr bis zur Klärung der europarechtlichen Fragen aus. NZZ, 20. Mai 2015, S. 21


Als die EU-Kommission Mitte Mai 2015 ihre migrationspolitische Reform-Agenda präsentierte , schlug ihr heftiger Widerstand entgegen. Frankreich und Spanien meldeten Bedenken an, und fast alle osteuropäischen Staaten stellten sich kategorisch gegen die Pläne zur Einführung eines Verteilschlüssels , mit dem ein gesamteuropäisches Kontingent von 20 000 Flüchtlingen aus Ländern ausserhalb Europas, aber auch bereits in Europa angekommene Asylsuchende auf die EU-Staaten verteilt werden sollen. Ende Mai hat sich die Kommission von der Kritik wenig beeindruckt gezeigt und ihre Pläne konkretisiert : 40 000 Syrer und Eritreer sollen in den nächsten zwei Jahren aus Italien und Griechenland in andere EU-Staaten umgesiedelt werden, die damit auch für die Durchführung der Asylverfahren zuständig wären. Die Kommission will die Umsiedlungen mit 6000 Euro pro Asylbewerber finanzieren.

Für die Umsiedlungen stützt sich die Kommission auf eine noch nie angewandte Klausel in den EU-Verträgen, die «vorläufige Massnahmen» zugunsten eines Staates ermöglicht, der sich wegen eines «plötzlichen Zustroms von Drittstaatsangehörigen in einer Notlage» befindet. Nach Ansicht der EU-Kommission trifft dies auf Italien und Griechenland zu, weshalb aus den beiden Ländern 24 000 beziehungsweise 16 000 Asylbewerber umgesiedelt werden sollen. 2014 kamen 170 000 Bootsmigranten in Italien und deren 54 000 in Griechenland an. Im Vergleich zu 2013 hatten Italien und Griechenland damit Zuwachsraten von 277 und 153 Prozent zu bewältigen. In Malta ist die Situation laut der Kommission derzeit weniger dramatisch. Doch betonte EU-Migrations-Kommissar Dimitris Avramopoulos, dass künftig auch andere Länder über den Mechanismus entlastet werden könnten – sofern die Pläne nicht am Widerstand der EU-Staaten zerschellen.

Während die Kommission den EU-Staaten die Aufnahme eines EU-Kontingents von 20 000 Flüchtlingen mangels Rechtsgrundlage nur nahelegen kann, schlägt sie für die Umsiedlungen aus Italien und Griechenland einen Gesetzestext vor. Diesem müssten mehr als die Hälfte der EU-Staaten zustimmen, die zudem mindestens 65 Prozent der EU-Bevölkerung repräsentieren.

Avramopoulos war vor den Medien bemüht darum, die Kritik am Verteilschlüssel zu entkräften und «Missverständnisse» auszuräumen. So betonte er, es sei nicht die Absicht, "irreguläre Migranten" umzusiedeln, sondern nur Menschen, die eindeutig des internationalen Schutzes bedürften. Daher sollen nur Syrer und Eritreer umgesiedelt werden, da diese bei den nationalen Asylverfahren in ganz Europa eine Anerkennungsquote von über 75 Prozent aufweisen. Nach Angaben des Uno-Hochkommissariats für Flüchtlinge sind etwa die Hälfte der Bootsmigranten im Mittelmeer Syrer oder Eritreer.

Zudem erklärte Avramopoulos, dass es sich bei den Quoten nicht um Höchstgrenzen zur Aufnahme von Asylsuchenden handle, womit er Bedenken aus Paris zu zerstreuen versuchte. Schliesslich stellte der Kommissar klar, dass ein nach Polen umgesiedelter und dort anerkannter Flüchtling, der sich beispielsweise nach Schweden absetzen würde, gemäss geltendem Recht wieder nach Polen zurückgeschafft werden könnte.

Die EU-Kommission stellte auch einen eher vagen Aktionsplan zur Bekämpfung des Schlepperwesens vor, der über die heikle Marine-Operation im Mittelmeer hinausgeht. Weiter präsentierte sie Richtlinien zur Abnahme der Fingerabdrücke ankommender Asylsuchender – wobei sie im Falle fehlender Kooperation auch «limitierte Haft» und «als letztes Mittel» Zwangsmassnahmen vorschlägt. Durch die Registrierung will die EU einerseits die Rückschaffung von Migranten erleichtern, deren Asylgründe nicht anerkannt werden. Andererseits soll verhindert werden, dass Migranten die Registrierung umgehen und auf eigene Faust nach Nordeuropa ziehen, um dort Asylanträge zu stellen. Die Kommission nimmt auch Italien und Griechenland in die Pflicht und verlangt Aktionspläne zur Verbesserung ihrer Asylsysteme und Erhöhung der Aufnahmekapazitäten.

Die Umsiedlung soll vor diesem Hintergrund auch die unkontrollierten Wanderungen nach Nordeuropa in geordnete Bahnen lenken. Dennoch ist offen, ob die EU-Kommission den Widerstand der EU-Staaten brechen kann. Zwar hätte die Umsiedlung von 40 000 Syrern und Eritreern für viele EU-Staaten eine überblickbare Zahl von zusätzlichen Asylsuchenden zur Folge. Dennoch werden manche Staaten an den Kriterien des Verteilschlüssels schrauben wollen, der sich auf die Bevölkerungszahl, die Wirtschaftsleistung, die Arbeitslosigkeit sowie die Zahl bereits anwesender Asylbewerber stützt. Andere Staaten fürchten grundsätzlich die Präzedenzwirkung des Schlüssels, der in Zukunft viel breiter zur Anwendung kommen könnte. NZZ, 28. Mai 2015, S. 3


Das Instrument der Europäischen Bürgerinitiative (EBI) – eine etwas noblere Form von Petition an die EU-Kommission, sollte die EU 2012 bürgernäher machen. Von bislang 51 eingereichten EBIs erreichten drei die notwendige Unterschriftenzahl von einer Million innerhalb eines Jahres. Die EU-Kommission wertet dies als Zeichen, dass die EBI als Instrument der Bürgerbeteiligung funktioniert, betont aber, dass die Verfahren verbessert werden könnten.

Um eine EBI anzumelden, müssen sich Personen aus sieben EU-Staaten zusammentun. Nach der erfolgreichen Registrierung bei der EU-Kommission haben die Organisatoren ein Jahr Zeit für die Unterschriftensammlung. Neben dem EU-weiten Ziel von einer Million müssen in einem Viertel der EU-Staaten Quoren erreicht werden.

28 eingereichte Initiativen erreichten in den letzten drei Jahren die notwendige Unterschriftenzahl nicht oder wurden von den Initiatoren zurückgezogen. 20 EBIs lehnte die Kommission schon vor der Registrierung ab - das darf sie, wenn keine Kommissionszuständigkeit erfüllt ist oder das Ziel der EBI gegen die europäischen Verträge verstößt. Die Ablehnung einer EBI zu den Freihandelsabkommen TTIP und CETA im letzten Herbst ließ allerdings Zweifel aufkommen, ob die Entscheidung über die Registrierung wirklich immer neutral ist (EU-News vom 18. September 2014).

Bisher die einzige erfolgreiche EBI im Umweltbereich ist die EBI für das Recht auf Wasser mit dem Ziel, das Menschenrecht auf Wasser in EU-Recht umzusetzen und beispielsweise Privatisierungen in dem Sektor zu verhindern. 1,9 Millionen Menschen hatten sie EU-weit unterzeichnet. Die Reaktion der EU-Kommission werteten die Organisatoren allerdings als enttäuschend - die Behörde hatte lediglich eine Konsultation zu dem Thema geschaltet und keinen Legislativvorschlag unterbreitet (EU-News vom 20. März 2014). Kritiker der EBI sehen sich durch diesen Umgang der Kommission mit dem Instrument in ihrer Skepsis bestätigt und fordern deshalb auch Bürgerentscheide auf EU-Ebene - die EBI kann die Kommission eben nur zwingen, sich mit einem Thema zu befassen, nicht aber bestimmen wie sie dies tut. Umwelt aktuell, Mai 2014, S. 23


Die Brüsseler Umweltorganisation Fern hat am Dienstag in ihrer neuen Studie kritisiert, dass der europäische Verbrauch von Produkten wie Palmöl, Soja und Rindfleisch zur illegalen Abholzung in den Tropen beiträgt.

Die Fern-Studie "Stolen Goods" beleuchtet das Ausmaß der Regenwaldzerstörung. In dem Zeitraum von 2000 bis 2012 wurde durchschnittlich alle zwei Minuten eine Fläche von der Größe eines Fußballfeldes abgeholzt. Die EU trage zu diesem Zustand erheblich bei. Für den europäischen Verbrauch führte die Europäische Union beispielsweise 2012 Soja, Rindfleisch, Palmöl und Leder im Wert von sechs Milliarden Euro ein, für deren Erzeugung unerlaubt Wald gerodet worden sei. Das entspreche fast einem Viertel der weltweit gehandelten Menge. Brasilien ist der mit Abstand größte Sojaproduzent, Indonesien stemmt den Löwenanteil im Palmöl-Export.

Die UmweltschützerInnen von Fern verlangen von der EU-Kommission ein entschiedenes Vorgehen gegen die illegale Abholzung und einen Aktionsplan. Illegale Rodungen seien zwar verboten, der Export der landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die auf gerodeten Flächen angebaut werden, aber nicht. Für Hannah Mowat von Fern ist ein Aktionsplan ein notwendiger Beitrag zur Bekämpfung des Klimawandels: "Die Rolle, die Wälder zur Regulierung des Klimas spielen, ist nur zu gut bekannt. Damit Bäume stehen bleiben, ist es erforderlich, dass den Kräften, die die Entwaldung vorantreiben, Gegenkräfte entgegenstehen, so dass die EU eine Möglichkeit hat, der Entwaldung Einhalt zu gebieten, indem sie ihren Handel mit und Konsum von landwirtschaftlichen Grunderzeugnissen überdenkt und ändert". Umwelt aktuell, Mai 2015, S. 19


Patente auf konventionell gezüchtete Pflanzen und Tiere sind weiterhin zulässig. Das hat die Große Beschwerdekammer des Europäischen Patentamtes (EPA) am Mittwoch letzter Woche endgültig entschieden.

Umweltverbände kritisieren die Entscheidung des EPA heftig und befürchten eine zunehmende Monopolisierung der Tier- und Pflanzenzüchtung. "Die Entscheidung des EPA, Patente auf konventionell gezüchtete Pflanzen auszusprechen, ist verheerend und dient ausschließlich den Interessen multinationaler Saatgutkonzerne! Züchter und Landwirte brauchen den freien Zugriff auf die genetische Vielfalt aller Pflanzensorten und Tierrassen" sagte Felix Prinz zu Löwenstein, Geschäftsführer des Bundes Ökologische Lebensmittelwirtschaft (BÖLW). Der BÖLW fordert deshalb die Bundesregierung auf, sich bei der EU-Kommission für die Novellierung der EU-Bio-Patentrichtlinie einzusetzen und ihren Sitz im Verwaltungsrat des EPA zu nutzen, um das Amt auf eine Auslegungspraxis des Patentrechts zugunsten der biologischen Vielfalt zu drängen. Die Bundesregierung hatte sich im Koalitionsvertrag dazu verpflichtet, sich für ein europaweites Verbot von Patenten auf Pflanzen und Tiere stark zu machen. Umwelt aktuell, Mai 2015, S. 17


In der Europäischen Union sind 2014 mehr gesundheitsschädliche Produkte entdeckt worden als im Vorjahr. Das geht aus dem Jahresbericht des Schnellwarnsystems Rapex hervor, der gestern veröffentlicht wurde.

Fast 2.500 riskante Artikel haben Kontrolleure im vergangenen Jahr vom Markt genommen, so viele wie nie zuvor. Über ein Viertel davon war Spielzeug, gefolgt von Kleidung, Textilien und Modeschmuck. Der Großteil der mit Chemikalien versetzten oder schlecht verarbeiteten Waren stammte aus China. Vor allem Kinder können sich an den Spielsachen verletzen, ersticken oder mit giftigen Chemikalien in Kontakt kommen.

"Spielsachen sind ein ganz wichtiges Problem, das die Schwächsten trifft", sagte EU-Verbraucherkommissarin Věra Jourová. Um dies zu ändern, arbeite die EU-Kommission an strengeren Normen für die Sicherheit von Spielzeug und werde weitere Informationskampagnen starten.

Deutschland war mit 296 gefährlichen Produkten Spitzenreiter der gemeldeten Fälle. Es folgten Ungarn und Spanien. Schädliche Ware wird registriert, wenn sie in dem jeweiligen Land zum ersten Mal auftaucht. Über die Datenbank Rapex warnen sich die EU-Staaten gegenseitig vor solchen Waren. Daurch sollen diese schnell aus dem Handel verschwinden. Rapex umfasst Konsumgüter, aber keine Lebensmittel und Medikamente. Das System gibt es seit zwölf Jahren. Umwelt aktuell, Mai 2015, S. 16


Laut der Europäischen Umweltagentur (EUA) verursachte die Luftverschmutzung allein durch Feinstaub im Jahr 2011 etwa 43.000 vorzeitige Todesfälle in der EU. Die Daten stammen aus dem aktuellen SOER-Bericht zum Zustand der Natur in Europa, der Anfang März veröffentlicht wurde (EU-Umweltnews am 5. März). Zwar weist der Bericht zahlreiche Verbesserungen in umweltrelevanten Belangen auf, es gibt allerdings auch viele negative Fakten und Trends. Demnach verursachen Luft- und Lärmbelastung in städtischen Gebieten auch weiterhin ernste gesundheitliche Schäden. Die Exposition gegenüber Lärm etwa verursache jährlich mindestens 10.000 vorzeitige Todesfälle aufgrund von Herzerkrankungen. Zudem hat die EUA einen Zusammenhang zwischen dem steigenden Einsatz von Chemikalien, insbesondere in Konsumgütern, und der Zunahme hormonell bedingter Erkrankungen und Störungen beim Menschen festgestellt.

Die EUA geht nicht davon aus, dass die von der EU geplanten Verbesserungen der Luftqualität ausreichen, um anhaltende Schäden zu vermeiden, da gleichzeitigig die Auswirkungen des Klimawandels diese verschärfen würden. Umwelt aktuell, Mai 2015, S. 10


Weitgehend unbemerkt von der Öffentlichkeit wurden im Herbst 2014 die Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen zwischen der EU und Singapur abgeschlossen (EUSFTA). Darin enthalten sind auch Investorenschutzklauseln, die Konzernen ein Klagerecht gegenüber Staaten geben, wenn sie ihre Profite durch Sozial- oder Umweltauflagen in Gefahr sehen.

Seit vielen Monaten protestieren immer größere Teile der Bevölkerung gegen die Freihandelsabkommen TTIP (Transatlantic Trade and Investment Partnership - zwischen den USA und der EU), CETA (Comprehensive Economic and Trade Agreement - zwischen Kanada und der EU) und TiSA (Trade in Services Agreement - zwischen den USA, der EU und 21 weiteren Staaten).

Währenddessen wurden weitgehend unbemerkt im Oktober 2014 die Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen zwischen Singapur und der EU abgeschlossen. Damit dieses "EU - Singapore Free Trade Agreement" (EUSFTA) in Kraft treten kann, muss es nach Zustimmung des Europäischen Rates nur noch von den beiden Verhandlungspartnern ratifiziert werden. Derzeit besteht auf Seiten der Europäischen Union noch Rechtsunsicherheit. Momentan wird vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) geprüft, inwieweit das Freihandelsabkommen in die Kompetenzen der Mitgliedsstaaten eingreift. Sollte dieser zu dem Schluss gelangen, dass es sich um einen weitreichenden Eingriff in die Kompetenzen der Mitgliedsstaaten handelt, müsste das Abkommen nicht nur durch das Europäische Parlament, sondern auch durch die Parlamente der Mitgliedsstaaten ratifiziert werden.

Vertreter beider Seiten heben die wirtschaftlichen Vorteile – wie erleichterter und gesteigerter Warenverkehr und die positive regionale Bedeutung als Tür zum ostasiatischen Markt – hervor. Singapur ist schon jetzt die bedeutendste Handels- und Finanzdrehscheibe Südostasiens und für deutsche Firmen Investitionsstandort und Absatzmarkt Nummer eins in der gesamten Region. Der geostrategisch (an der Straße von Malakka) äußerst günstig liegende Stadtstaat zählte in den vergangenen Jahren zum Beispiel regelmäßig zu den zehn größten Empfängern deutscher Rüstungslieferungen.

Aus zivilgesellschaftlicher Sicht wiegen die oben genannten Vorteile dieses Abkommens die Nachteile für die Bevölkerung aber bei weitem nicht auf. Hauptkritikpunkt von EUSFTA ist das darin (wie auch bei TTIP, CETA,…) vereinbarte Investorenschutzabkommen, das die umstrittene Schiedsgerichtsbarkeit bei Investor-Staat-Streitigkeiten enthält.

Klagsrecht gegen Mindestlöhne und Atomausstieg

ISDS (Investor-state dispute settlement) ist ein Instrument des internationalen Rechts, das es den Investoren ermöglicht, gegen eine ausländische Regierung, in deren Land sie investiert haben, zu klagen. Dies soll dann vor privaten Schiedsgerichten stattfinden, die an die Stelle von nationalen Gerichten treten. Die Unabhängigkeit und Objektivität von Juristen, die in solchen Verfahren einmal als Kläger, dann mal als Verteidiger oder Richter agieren, muss man berechtigterweise anzweifeln. Die Praxis zeigt schon jetzt die Auswirkungen dieses inakzeptablen Systems auf: Konzerne klagen Staaten weil sie z.B. Mindestlöhne (Viola -Ägypten) eingeführt haben, Umweltauflagen forderten (Renco - Peru) oder aus der Atomkraft aussteigen wollen (Vattenfall - Deutschland).

Dies ist aus demokratischer Sicht inakzeptabel, da der politische Handlungsspielraum für zukünftige sinnvolle Maßnahmen und Gesetze z.B. bezüglich des Schutzes von ArbeitnehmerInnen und Umwelt erheblich eingeschränkt wird.

EUSFTA: Klagerecht für Ölkonzerne gegen Umweltgesetze

Auch in dem von der EU und Singapur ausgehandelten Pakt sollen sämtliche Unternehmen, die einen Firmensitz in Singapur haben und "beträchtliche Geschäftstätigkeiten" im Land nachweisen können, unter den Schutz von ISDS gestellt werden, unabhängig davon, wo sich ihr Hauptsitz befindet. Eine Greepeace-Analyse weist z.B. darauf hin, dass die zehn größten Ölkonzerne der Welt ausnahmslos Tochtergesellschaften mit solchen "beträchtlichen Geschäftstätigkeiten" im asiatischen Steuerparadies haben. Nach Ratifizierung des Handelsabkommens zwischen EU und Singapur wird es ihnen in Zukunft möglich sein, gegen etwaige Umweltgesetze vor privaten Schiedsgerichten zu klagen.

Schon 1958 wurde von einer Reihe von Staaten die Basis für private internationale Schiedsgerichte geschaffen. Die Industriestaaten saßen bis jetzt nur selten auf der Anklagebank, dieses Los wurde meist nur Entwicklungs- und Schwellenländern zuteil. Seit einigen Jahren hat sich das geändert und zwingt uns nun endlich, kritisch über die praktizierte Form des Investitionsschutzes mittels intransparenter privater Schiedsgerichte nachzudenken.

Wollen wir eine solche Welt?

Wir müssen uns deshalb ernsthaft mit der Frage konfrontieren: Wollen wir eine Welt, in der die Kapitalrendite zum obersten gesellschaftlichen Wert erhoben wird und diesem dann die Sozialstaatlichkeit, der Umweltschutz und sogar die elementarsten Menschenrechte untergeordnet werden?

Sobald sich ein Staat fragen muss, ob er durch dringend anstehende Maßnahmen zur Verbesserung sozialer oder ökologischer Verhältnisse in ein Schiedsverfahren klagender ausländischer Investoren geraten kann, wird die staatliche Souveränität massiv ausgehöhlt. Gerade Entwicklungsländer sind davon doppelt betroffen. Sie haben einerseits großen Nachholbedarf bei der Einführung sozialer, menschenrechtlicher und ökologischer Standards und verfügen andererseits nicht über die Mittel, Schadenersatz infolge einer Investorenklage leisten zu können.

Diese fragwürdige Entwicklung muss beendet werden! Fordern wir von unserer Bundesregierung, dass sie sämtliche Abkommen, die ISDS bzw. "ratchet clauses" (einmal durchgeführte Privatisierungen öffentlichen Eigentums können nicht mehr rückgängig gemacht werden) enthalten, nicht ratifizieren darf! Solidar-Werkstatt Linz, Mai, 2015, Susanne Müller, http://www.werkstatt.or.at/­index.php?option=com_content&task=view&id=1188&Itemid=86 (Quellen: Europäische Kommission, Frankfurter Rundschau, German-Foreign-Policy, Greenpeace, Industrie- und Handelskammer München, Mitwelt.org, ÖGB/AK, Zeit online).


Mitte April 2015 hat der Ökodesign Regulierungsausschuss der EU entschieden, das Verbot von Glühbirnen mit ungebündeltem Licht ab der Energieeffizienzklasse D um zwei Jahre zu verschieben. Das ist das erste Mal, dass die Europäische Union eine bereits verabschiedete Produkteffizienzmaßnahme zurücknimmt. Der Start des Verbots war eigentlich für September 2016 vorgesehen, ist nun jedoch auf September 2018 verschoben. Die EU-Kommission hatte den Aufschub unter Berufung auf Bedenken der Industrie vorgeschlagen, LED-Technologien seien 2016 noch nicht bereit, Halogenlampen zu ersetzen.

Ein Bericht der Dänischen Energieagentur vom März 2015 zeigte jedoch , dass LED Lampen von Qualitätslieferanten in Europa im Preis sinken und Effizienz steigern, und zwar viel schneller als von Industrieexperten vermutet. Laut der Kampagnengruppe Coolproducts gehen durch die Entscheidung 6,6 Milliarden Euro an Energieeinsparungen verloren. Umwelt aktuell, Juni 2015, S. 12


Die "Europäische Verteidigungsagentur", Aufrüstungsorgan der EU, hat ihren jährlichen Bericht für 2014 veröffentlicht. Wer sich einen bildhaften Eindruck vom "Friedensprojekt" EU verschaffen will, kann dies hier tun. Es strotzt nur so von farbigen Bilden von Waffen: http://www.eda.europa.eu/­info-hub/­publications/­publication-details/­pub/­annual-report-2014

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