EU will WTO-Urteil über Gentechnik nicht anfechten
Ende November 06 hat die EU-Kommission beschlossen, keinen Einspruch gegen das Urteil der Welthandelsorganisation (WTO) im Gentechnikstreitfall einzulegen. Nach dem Urteil vom September 06 sind EU-lmportverbote für gentechnisch veränderte Lebensmittel rechtswidrig (EUR 11.06, S. 5). Friends of the Earth Europe (FoEE) kritisierten die Anerkennung des Urteils. Das Umweltnetzwerk, dem in Deutschland der BUND angehört, sieht darin einen "gefährlichen Präzedenzfall" für künftige Umweltstreitigkeiten. Das WTO-Urteil widerspreche dem Vorsorgeprinzip, wie es unter anderem im Biosicherheitsprotokoll (BSP) festgeschrieben ist.
Das Vorsorgeprinzip greift in Fällen, in denen unklar ist, welche Folgen eine Maßnahme für Gesundheit und Umwelt hat. Dieses Prinzip gilt in zahlreichen internationalen Vereinbarungen, so auch in dem von der EU mit unterzeichneten Biosafety-Protokoll. Das BSP erlaubt es, im internationalen Handel Schutzmaßnahmen wie z. B. Importverbote im Interesse der biologischen Sicherheit zu erlassen. Dies hätten die WTO-Richter vollkommen ignoriert, monierte FoEE. Die WTO sei das falsche Forum, um über umweltrelevante Handelsfragen zu entscheiden. DNR EU-Rundschreiben, Dezember 2006, S. 21
Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) hat am Dienstag eine von Deutschland erhobene Klage gegen das EU-Verbot für Tabakwerbung abgewiesen (Rechtssache C-380/03). Berlin hatte zwei Artikel einer EU-Richtlinie (Gesetz) von 2003 über Werbung und Sponsoring zugunsten von Tabakerzeugnissen angefochten. Die beiden Artikel untersagen mit wenigen Ausnahmen die Tabakwerbung in Printmedien, Radio und Internet sowie das Sponsoring von Radioprogrammen durch Tabakunternehmen. Deutschland stützte seine Klage insbesondere auf das Argument, dass diese Verbote nicht auf Grundlage des Binnenmarktartikels im EG- Vertrag (Art. 95) hätten erlassen werden können. Dieser ermächtigt die EU, im Dienste des Binnenmarkts Massnahmen zur Angleichung nationaler Vorschriften zu erlassen.
Die Luxemburger Richter halten unter anderem fest, die zuvor bestehenden Unterschiede zwischen den nationalen Werbe- und Sponsoringvorschriften hätten ein Tätigwerden des EU-Gesetzgebers gerechtfertigt. Die Unterschiede seien geeignet gewesen, den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr zu behindern, und sie hätten zu einer beträchtlichen Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen geführt. Da die Voraussetzungen für die Heranziehung von Art. 95 erfüllt seien, könne die Wahl dieser Rechtsgrundlage nicht deshalb beanstandet werden, weil sich der Gesetzgeber möglicherweise auch vom Gesundheitsschutz habe leiten lassen.
Der Zentralverband der deutschen Werbewirtschaft äusserte nach dem Urteil die Befürchtung, dass die EU-Kommission nun unter dem Vorwand der Binnenmarkt-Harmonisierung in die Kommunikationsfreiheit der Unternehmen sämtlicher Wirtschaftszweige eingreifen könne. Die Abweisung der Klage war seit einem einschlägigen Schlussantrag des zuständigen EuGH-Generalanwalts im Juni erwartet 06 worden. NZZ, 13. Dezember 2006, S. 21
Der Streit zwischen der EU-Kommission und Deutschland um die Finanzierung der öffentlich- rechtlichen Sender ARD und ZDF ist beigelegt. EU-Wettbewerbskommissarin Neelie Kroes sowie die Ministerpräsidenten Kurt Beck (Rheinland-Pfalz) und Edmund Stoiber (Bayern), die im Namen der Bundesländer verhandelt hatten, meldeten am Freitag in einer gemeinsamen Erklärung eine Einigung. Der öffentlichrechtliche Auftrag der Rundfunkanstalten werde klarer definiert und es würden Massnahmen in den Bereichen Marktkonformität, Transparenz und Finanzkontrolle ergriffen. Dies soll innert zweier Jahre umgesetzt werden. Im Gegenzug will Kroes dem Kommissionskollegium nun die Einstellung des 2005 eingeleiteten EU-Verfahrens vorschlagen. Die Kommission hatte im März 2005 von Deutschland eine KlarsteIlung verlangt, da sie zur vorläufigen Auffassung gelangt war, das Finanzierungssystem für die Rundfunkanstalten stehe nicht mehr in Einklang mit dem EU-Beihilferecht
Zwar ist es den EU-Mitgliedstaaten freigestellt, öffentlichrechtliche Radio- und Fernsehanstalten zu errichten und diese für ihren Grundversorgungsauftrag (Service public) mit staatlichen Mitteln oder über Rundfunkgebühren zu entschädigen. Die EU fordert zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen gegenüber privaten Anbietern aber eine klare Definition dieses Auftrags sowie eine saubere Trennung von kommerziellen Tätigkeiten, für die ein marktkonformes Verhalten verlangt wird. Im deutschen Fall wird diese Definition laut Kommission nun auch klären, wieweit neue Medien (etwa online-Angebote) in den Service public einbezogen werden. Weiter sei zu gewährleisten, dass die Grundversorgung nicht überkompensiert werde. Dies soll eine Quersubventionierung kommerzieller Aktivitäten der Sender verhindern. Nach diesem Muster wurden bereits Fälle in einer Reihe anderer EU-Staaten gelöst; weitere sind hängig. NZZ, 16./17. Dezember 2006, S. 25
Gemäss einer neuen Nationalfondsstudie besteht ein Zusammenhang zwischen Gemeindegrösse und Demokratiequalität. Die Bürger in kleinen Gemeinden seien besser integriert und politisch kompetenter als die Bewohner grösserer Gemeinden und Städte - entsprechend höher sei auch ihr Vertrauen in das Funktionieren der Demokratie.
Das Thema Gemeindefusionen erfreut sich grosser Aufmerksamkeit, auch wenn die Schweiz hinsichtlich der Zahl kommunaler Zusammenschlüsse im internationalen Vergleich nicht gerade als Vorreiter gilt. Zwischen 1990 und Ende 2004 ist die Zahl der Gemeinden in der Schweiz von 3021 auf 2763 zurückgegangen, und die Kommunen sind im internationalen Vergleich nach 'wie vor sehr klein. In fast einem Drittel der Schweizer Gemeinden wohnen weniger als 500 Personen, die mittlere Bevölkerungszahl liegt bei knapp 2700 Einwohnern. Das Thema Gemeindezusammenschlüsse ist somit evident und wird zumeist mit Effizienzkriterien begründet. Neben dieser «Output»-Perspektive interessiert indes auch der «Input»: Gibt es allenfalls einen Zusammenhang zwischen Gemeindegrösse und Demokratiequalität? Dieser Frage haben sich im Rahmen eines Nationalfondsprojekts die Politologen Andreas Ladner (ID HEAP Lausanne) und Marc Bühlmann (Universität Zürich) angenommen. Sie kommen aufgrund einer Umfrage bei 1680 Einwohnern aus 56 Gemeinden zum Schluss, dass die Qualität der Demokratie mit der Gemeindegrösse abnehme.
Die «Qualität» der lokalen Demokratie wird in der gut 200 Seiten umfassenden Studie mit Hilfe von sechs Indikatoren erfasst. Erhoben wurden Einstellungen, Einschätzungen und Verhaltensweisen der Bürger, die als normative Voraussetzungen für eine funktionierende Demokratie gelten: soziale Integration, politisches Interesse, Wissen und Kompetenz, Vertrauen in das politische System, Zufriedenheit und politische Beteiligung. Die Ergebnisse der Studie fallen für die einzelnen Indikatoren unterschiedlich aus. So liegt der Grad der sozialen Integration in kleinen Kommunen gemäss der Umfrage erwartungsgemäss höher als in grösseren Gemeinden. Auch sind die Kenntnisse über die lokale Politik und ihre Vertreter in den übersichtlicheren -kleinen Kommunen besser. Nicht zuletzt deshalb trauen es sich hier die Bürger auch eher zu, selber ein politisches Amt zu übernehmen. Hinsichtlich des Wissens über die Politik differenzieren die Forscher zwar zwischen Kenntnissen über Personen und Parteien. (die in kleinen Gemeinden besser seien) und dem Wissen über Institutionen und Zuständigkeiten (das eher in grösseren Gemeinden verbreitet sei). Insgesamt stellen sie aber einen negativen Zusammenhang zwischen Gemeindegrösse und politischem Wissen der Bürger fest. Und so ist auch das Vertrauen in die Politik in kleinen Gemeinden höher: Die statistisch aufwendig mit sogenannten Mehrebenenanalysen ausgewerteten Umfragedaten weisen jedenfalls auf einen negativen Zusammenhang zwischen Gemeindegrösse und wahrgenommener Kompetenz und Integrität der Behörden hin. Keinen statistisch erhärteten Zusammenhang fanden die Forscher indes zwischen der Gemeindegrösse und dem Interesse an der lokalen Politik, der politischen Partizipation und der Zufriedenheit mit der Demokratie. Die Zufriedenheit steht auch in keinem Zusammenhang mit der Art der Legislative (Gemeindeversammlung oder Gemeindeparlament).
Unter dem Strich kommen die Forscher zum Schluss, dass die Qualität der Demokratie mit zunehmender Gemeindegrösse abnimmt, womit die Demokratie in der Schweiz durch Gemeindefusionen mittelfristig Schaden nehmen könne. Als Gegenmittel empfehlen sie vertrauensbildende Massnahmen, Transparenz und den Ausbau der politischen Bildung. Bei der lnterpretation dieser Befunde über die abnehmende Demokratiequalität durch Gemeindefusionen sollte allerdings nicht vergessen gehen; dass die Studie allein auf die Selbstwahrnehmung der Bürger.
In der Nationalfondsstudie werden auch Unterschiede der Demokratiequalität zwischen den Landesteilen untersucht. Die Indikatoren für das politische Interesse, die Kompetenz, das Vertrauen in die Politik und die Zufriedenheit mit der Demokratie zeigen für die Gemeinden der Deutschschweiz bessere Werte an als für die französisch- und italienischsprachige Schweiz. Ladner und Bühlmann erklären dies mit einem unterschiedlichen Staatsverständnis. So werde in der lateinischen Schweiz die Repräsentativität gegenüber der Direktdemokratie etwas höher gewichtet als in der Deutschschweiz. In einem Ländervergleich werden ferner Befunde aus Norwegen, Dänemark und den Niederlanden herangezogen. In diesem Vergleich schneide die Qualität der Demokratie in den Schweizer Gemeinden gut ab, schreiben die Forscher. Die vergleichsweise hohe Zufriedenheit mit der lokalen Politik habe nicht zuletzt mit der grösseren Nähe der Bürger zur Politik zu tun- also mit den vergleichsweise kleinen Gemeinden. Als Defizite nennt die Studie die niedrige Wahlbeteiligung in der Schweiz sowie das vergleichsweise geringere politische Wissen der Bürger; letzteres wird mit dem komplexen dreistufigen Staatsaufbau in Verbindung gebracht. NZZ, 18. Januar 2007-06-08