Beat Kappeler: Gewisse Berner Bundesstellen wollen ein institutionelles Abkommen mit Brüssel, das bei Streitfällen «logischerweise» vom obersten Gericht der EU angewendet werden soll. Soll man den Europäische Gerichtshof als Hüter eines Vertrags Schweiz-EU als «fremden Richter» akzeptieren?
Das muss man ohne jede Emotion ablehnen, ganz einfach, weil der Europäische Gerichtshof (EuGH) vor aller Augen bewiesen hat, dass er Recht verdreht und dass er voreingenommen ist. Einem solchen Gericht soll sich niemand freiwillig ausliefern.
Denn als der Euro wegen der griechischen, irischen, portugiesischen Krise auseinanderzubrechen drohte, griff die Euro-Gruppe zu Hilfspaketen und ab 2013 zum Hilfsfonds ESM von 500 Mrd. . Doch in der Verfassung der EU, im Lissabonner Vertrag, steht klar das Wort «verboten» für jede Hilfe an Mitgliedsländer (Art. 125). Die einzige Ausnahme wird sogar ausdrücklich erwähnt, nämlich Katastrophen, die nicht vom Zutun der Länder herrühren. Griechenland und die anderen Hilfsbezüger ritten sich jedoch aus freien Stücken und aus eigenem Versagen heraus in ihre Krise.
Was aber entschied der EuGH im letzten November, als ein irischer Parlamentarier gegen diese Hilfe im ESM-Fonds klagte? Es ist alles rechtens.
Die obersten Richter bogen ihre Interpretation der EU-Verträge in skandalöser Weise dem politischen Willen der Finanzminister entlang zurecht. Denn die Finanzhilfe gehöre «offenkundig nicht zur Währungspolitik», sondern zur Wirtschaftspolitik. Wer aber den Zweckartikel des ESM liest, findet dort «die Wahrung der Finanzstabilität des Euro-Währungsgebiets insgesamt».
Das ist klar und spezifisch, und bedeutet keine in irgendeiner Weise verschwommene Wirtschaftspolitik. Dann schien sich der Gerichtshof doch an den Verbotsartikel zu erinnern, fand aber, dass die «strengen Auflagen die Vereinbarkeit des ESM mit der Nichtbeistandsklausel gewährleisten». Aber nirgends mildert der Vertrag das klare Beistandsverbot durch irgendwelche «strengen Auflagen». Das ist frei erfunden.
Das deutsche Bundesverfassungsgericht hatte sich schon 2011 ebenfalls zum Beistandsverbot zu äussern. Auf eine Klage von Wirtschaftsprofessoren hin fand es leichthin, weder Grundrechte noch Parlamentsrechte seien verletzt, wenn trotz Verbot eine Beihilfe geleistet werde, und die 170 Mrd. des deutschen Anteils seien auch bei Verlust irgendwie noch finanzierbar. Wenn man also knapp an einer Budgethavarie vorbeischrammen kann, ist auch ein Verbot umgehbar. So steht es aber nirgends im Verbotsartikel.
Der EuGH seinerseits fand in seiner Klitterung dann auch noch, dass ein unterstütztes Mitgliedsland weiterhin selbst für seine Schulden hafte, nicht der ESM. Doch dank dem ESM tritt eben der Haftungsfall gar nie ein. Dieser strikt materielle Sachverhalt wird mit formaler Wortklauberei weggedeutet. Solch ein oberstes Gericht ist kein gutes Gericht, sondern eine Gefälligkeitsagentur. Die Schweiz als Nichtmitglied der EU hätte in einem Streitfall kaum Gutes zu erwarten, ihr wird das Gericht nicht zu Gefallen sein.
Der zweite Fehler des EU-Gerichts liegt in seiner stromlinienförmigen Anwendung der Präambel der EU-Verträge seit 1958. Diese fordern den «immer engeren Zusammenschluss», weshalb das Gericht in praktisch allen Streitfällen die zentralistischste Variante billigte, anstatt das Subsidiaritätsprinzip hochzuhalten.
Manchmal trieb das Gericht sogar die Vergemeinschaftung freihändig voran. Auch unter dem Diktat des immer engeren Zusammenschlusses hätte ein Nichtmitglied wie die Schweiz immer nur den Wegweiser des Gerichts nach Brüssel zu erwarten.
Die Zuständigkeit des EuGH ist also aus sachlichen, nicht emotionalen Gründen abzulehnen. Die Schweiz soll nicht das Schicksal Deutschlands in der Euro-Gruppe erleben. Das grosse Deutschland liess sich viele papierene Garantien zum Euro geben, alle wurden gebrochen, beim Beihilfeverbot, durch die Zentralbank. Heute glaubt Deutschland an die «strengen Auflagen» im Fiskalpakt gegen die Schulden. Doch vorletzte Woche ertrotzten sich alle Südländer und das träge Frankreich zwei Jahre Aufschub zur Budgetsanierung.
Es gibt Alternativen für eine Gerichtsbarkeit Schweiz-EU. Die drei Länder des EWR haben ein eigenes Gericht für Interpretationsfragen geschaffen, präsidiert vom St. Galler Professor Carl Baudenbacher. Dieses richtet sich nur an die drei Mitglieder, es kann nicht über die EU-Seite richten.
Es fragt sich also, ob die Schweiz bei einem Gesamtvertrag mit der EU eher eine Schiedsstelle will, die entweder blosse Interpretationen bei Streitfällen liefert oder als Mediationsstelle wirkt oder eine Verhandlungspflicht ausspricht.
Überhaupt aber tönt ein Gesamtvertrag mit «institutionellen», also gemeinsamen Organen gut, ist aber gefährlich. Es war ein Fangerfolg der EU, alle bisherigen bilateralen Abkommen aneinanderzuhängen. Wenn eines gekündigt wird, sollen alle fallen. Man darf dies bei den neuen Abkommen nicht eingehen, bei den Diensten, bei Bank- und Steuerfragen, bei Erweiterungen im Balkan, bei Strom oder Landwirtschaft.
Gerade darum darf es kein Gesamtabkommen geben, das definitiv als Paket gälte. Eine im wehleidigen Medientreiben zum «Alleingang» übersehene Tatsache steuert dem entgegen: Die EU ist in diesen neuen Abkommen meist der Bittsteller oder Profiteur, nicht die Schweiz. Hoffentlich merken dies wenigstens unsere Unterhändler. NZZ am Sonntag, 26. Mai 2013, S. 41.