Kurzinfos Februar 09


EU-Datenspeicherung – via "Binnenmarkt" verankert

Der EU-Gerichshof (EuGH) hat am Dienstag, den 10. Februar 2009 entschieden, die EU-Richtlinie über die obligatorische Speicherung von Telefon- und Internet-Daten sei richtigerweise in der Gesetzgebung zum Binnenmarkt verankert worden. Damit wies das oberste EU-Gericht eine Klage Irlands ab, das argumentiert hatte, die sogenannte Daten- Vorrats-Speicherung diene der Bekämpfung von Terrorismus und Kriminalität; die entsprechende Richtlinie müsse deshalb ihre Grundlage in der Gesetzgebung über die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit der EU-Mitgliedstaaten haben. Da sich die Klage nur auf die Gesetzesgrundlage bezog, nahm der EuGH keine Stellung zu Fragen des Datenschutzes oder des Schutzes der Privatsphäre.

Laut dem Gericht macht die Richtlinie lediglich den Anbietern von Telefon- und Internetdiensten Auflagen. Sie regelt dagegen den Zugang zu diesen Daten durch die Justizorgane der Mitgliedstaaten nicht. Weil bereits vor der Verabschiedung der Richtlinie einzelne Mitgliedstaaten Regelungen über die Vorratsspeicherung erlassen hatten, wäre laut dem Gericht das Funktionieren des Binnenmarkts in der Tat bedroht worden. Im Klartext hätten Anbieter, die keine gesetzgeberischen Auflagen gehabt hätten, Wettbewerbsvorteile gegenüber jenen gehabt, welche die Daten bereits speichern mussten, was mit erheblichem Aufwand verbunden ist.

Irland hatte zusammen mit der Slowakei im Ministerrat der Mitgliedstaaten gegen die Richtlinie gestimmt. Die Binnenmarkt-Gesetzgebung ist aber Gemeinschaftsrecht. Das heisst konkret, dass Abstimmungen im Ministerrat mit qualifizierter Mehrheit entschieden werden. Zudem ist auch das EU-Parlament am Gesetzgebungsverfahren gleichberechtigt beteiligt. Auf dem Gebiet der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit herrscht dagegen Zwang zum Konsens unter den Mitgliedstaaten, und das Parlament muss lediglich angehört werden.

Im Hintergrund spielt sich zudem oft ein Ringen zwischen EU-Kommission und Mitgliedstaaten ab. Die Kommission tendiert danach, Gesetzgebungsvorschläge nach Möglichkeit im Gemeinschaftsrecht zu verankern. Der Binnenmarkt ist dafür eine günstige Basis, da je nach Perspektive fast alles irgendwie zu Marktverzerrungen führen könnte. Die Mitgliedstaaten stehen diesem Trend skeptisch gegenüber, da er ihnen potenziell Entscheidungsmacht entzieht. Unter dem Vertrag von Lissabon allerdings würden auch weite Teile der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit vergemeinschaftet und Entscheidungen mit qualifizierter Mehrheit getroffen. NZZ, 11. Februar 2009, S. 3


Ist die Kompetenzerweiterung der Europäischen Union, wie sie im neuen Reformvertrag - dem «Vertrag von Lissabon» fixiert ist, mit dem deutschen Grundgesetz vereinbar? Nach Ansicht des CSU-Bundestagsabgeordneten Peter Gauweiler, der Fraktion der Linken im Bundestag sowie anderer Kläger ist sie das nicht. Sie alle haben Verfassungsklage gegen den EU-Vertrag eingereicht und hoffen, das Gericht kommen zur Erkenntnis, dass zumindest Teile des Vertrages mit dem Grundgesetzartikel, der besagt, dass in Deutschland alle Staatsgewalt vom Volk ausgehen und sich auf dieses zurückführen lassen müsse, kollidieren

Das Deutsche Parlament hat den Reformvertrag bereits mit grossem Mehr angenommen. Damit er in Kraft treten kann, fehlt nur noch die Unterschrift von Bundespräsident Köhler. Köhler will allerdings den Befund des Verfassungsgerichts abwarten.

Bei der mündlichen Anhörung am Dienstag, 10. Februar 2009, wurde die Verfassungskonformität des Lissabonner Vertrags jeweils ganz aus eigener fachlicher Perspektive bejaht oder bestritten. Aussenminister Steinmeier sagte, der EU-Vertrag sei die notwendige Antwort aufunabweisbare Zukunftsaufgaben. Allein könne keines der 27 EU-Mitgliedsländer Herausforderungen wie den Terrorismus, die weltweite Wirtschaftskrise oder den Klimawandel bewältigen. Der Vertrag sei kein Selbstzweck, sondern sichere die Entscheidungs- und Handlungsfähigkeit der EU, und die Rolle der nationalen Parlamente wachse, weil die Legislativen stärker in den Gesetzgebungsprozess einge- bunden würden. Innenminister Schäuble betonte, er sehe die Souveränität Deutschlands nicht bedroht. Die «arbeitsteilige Ausübung staatlicher Souveränität», wie sie im EU-Vertrag festgelegt sei, sei ja im Grundgesetz bereits vorgesehen.

Die Kläger dagegen vermögen allesamt nicht recht einzusehen, wie gleichzeitig sowohl die Rechte der Brüsseler Zentrale als auch jene der Mitgliedstaaten zunehmen können. Gauweiler ist davon überzeugt, dass die EU auf der Basis des Lissabonner Vertrags zu einem «eigenen Staat» mutiere, was zwangsläufig mit dem Verlust der souveränen Staatlichkeit Deutschlands einhergehe. Auch vergrössere der Vertrag das notorische Demokratiedefizit der EU. Wenn es der Regierung nicht gelinge, eine Vorschrift im Bundestag durchzusetzen, könne sie dies künftig einfach über den Umweg der EU-Kommission tun. Für den Linkspolitiker Lafontaine kommt die Befürchtung dazu, der Vertrag werde das Sozialstaatsgebot des Grundgesetzes aushebeln.

Die Verfassungsrichter entscheiden in einem gewissen Sinne auch über ihr eigenes Schicksal. Wird der EU-Vertrag Wirklichkeit, gehen nicht nur politische, sondern auch juristische Hoheitsrechte vom Einzelstaat an Brüssel über. Nach Ansicht der Kläger hätte künftig das Verfassungsgericht gar nicht mehr das Recht, die Brüsseler Legislation auf ihre Verfassungsmässigkeit zu überprüfen. Nicht mehr in Karlsruhe würden derartige Fragen entschieden, sondern beim EU-Gerichtshof in Luxemburg, der sich bisher nicht eben durch ein brennendes Interesse am Schutz einzelstaatlicher Souveränitätsrechte hervorgetan hat. NZZ, 11. Februar 2009, S. 3 (Am 14. Juni war das Urteil noch nicht publiziert).

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