Kommission diskutiert über strengere Regeln für Initiativen
Die Verwahrungsinitiative hat gezeigt, wie schwierig der Umgang mit völkerrechtswidrigen Volksinitiativen ist. Eine Parlamentskommission will nun prüfen, ob solche Begehren künftig für ungültig erklärt werden können. Das Vorhaben hat allerdings einen schweren Stand.
Im November befasste sich die Staatspolitische Kommission (SPK) des Nationalrates mit einem Thema, das in der zu Ende gehenden Legislatur wiederholt für heftige Auseinandersetzungen gesorgt hat. Es geht um die Frage, wie mit völkerrechtlich problematischen Volksinitiativen zu verfahren ist. Politisch brisant wurde die lange Zeit bloss abstrakt geführte Diskussion mit der Verwahrungsinitiative, die nach überwiegender Auffassung gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) verstösst. Nach langem Hin und Her will das Parlament das Begehren nun zwar umsetzen - allerdings nur mit deutlichen Abstrichen, damit die EMRK eingehalten werden kann. Der Fall scheint damit gelöst, das eigentliche Problem ist es aber noch nicht: Mit der Einbürgerungs- und der Minarett-Initiative sind nämlich bereits ähnlich gelagerte «Problemfälle» unterwegs.
Es verträgt sich schlecht mit der direkten Demokratie, ein Volksbegehren zur Abstimmung zuzulassen, seinem Anliegen anschliessend aber nicht zu entsprechen. Damit stellt sich die Frage, ob man völkerrechtswidrige Initiativen künftig besser von vorneherein für ungültig erklärt. Zu diesem Zweck müssten aber die Gültigkeitsvoraussetzungen verschärft werden. Denn heute können einzig Initiativen, die gegen zwingendes Völkerrecht (Normen von elementarer Bedeutung wie das Folter- oder das Refoulement-Verbot) verstossen, der Abstimmung entzogen werden; die EMRK zählt nicht a priori dazu.
Bei Kollisionen von Initiativen mit «einfachem» Völkerrecht obliegt es den politischen Behörden, Volkswillen und Völkerrecht miteinander in Einklang zu bringen. Gemäss heutiger Praxis steht dabei die völkerrechtskonforme Auslegung des Initiativtextes im Vordergrund. Lässt sich auf diesem Weg keine Vereinbarkeit 'herstellen, muss der Widerspruch zwischen Initiative und internationalem Recht auf anderem Weg behoben werden, wenn gar nicht anders möglich durch eine Änderung oder Kündigung des fraglichen Staatsvertrags. Handelt es sich um ein fundamental wichtiges Abkommen, hätte dies für die Schweiz allerdings schwerwiegende Konsequenzen: Sie müsste sich völkerrechtlich verantworten, mit grossen wirtschaftlichen oder politischen Nachteilen rechnen oder einen empfindlichen Reputationsschaden hinnehmen.
Wie der Fall der Verwahrungsinitiative zeigt, sind Bundesrat und Parlament offenkundig nicht gewillt, es so weit kommen zu lassen. Die EMRK zu künden, wurde während der Debatte von keiner Seite ernsthaft gefordert. Justizminister Christoph Blocher, der für seine kritische Einstellung gegenüber dem Völkerrecht bekannt ist, anerkannte, dass die Vorgaben der EMRK einzuhalten seien. Und auch die SVP, die sich die Verteidigung des Landesrechts auf die Fahnen geschrieben hat, trat nicht für die Kündigung der EMRK ein, wie sie es eigentlich konsequenterweise hätte tun müssen. Mit anderen Worten: Selbst die schärfsten Völkerrechts-Kritiker sind der Auffassung, dass bedeutende Staatsverträge einer widersprechenden Volksinitiative vorzugehen haben. Deshalb läge eigentlich der Schluss nahe, diese neuen Regeln transparent zu machen, wie sich die SPK das vornehmen will.
Die in unversöhnlichem Ton geführten Parlamentsdebatten zur Verwahrungs- und zur Einbürgerungsinitiative lassen indes annehmen, dass die Sache alles andere als einfach sein wird. So stellt sich die SVP apodiktisch gegen jegliche Einschränkung des Initiativrechts. Der Willkür des Parlaments werde durch neue Ungültigkeitsgründe Tür und Tor geöffnet, meint Fraktionschef Caspar Baader (Basel-Landschaft) auf Anfrage. Die Linke wiederum, allen voran SPK-Präsiderit Andreas Gross (sp., Zürich), ist überzeugt, dass es eine Neuregelung braucht und Initiativen namentlich nur so weit zuzulassen sind; als sie nicht gegen völkerrechtlich verankerte Grundrechte verstossen. Gross kann dabei auf Mitstreiter aus der politischen Mitte zählen, unter anderem auf Gerhard Pfister (cvp.,Zug), Vizepräsident der SPK. Auch wenn sich Gross und Pfister im Grundsatz einig sind, dass die Ungültigkeitsgründe überdacht werden müssen, gehen ihre Meinungen in wichtigen Punkten auseinander. Zum Streitfall unter den Befürwortern dürfte laut Pfister namentlich die Frage werden, ob die Gültigkeit einer Initiative weiterhin vom Parlament oder künftig vom Bundesgericht beurteilt werden soll. Je anspruchsvoller und komplexer die rechtliche Prüfung wird, desto schwieriger ist es nämlich für die Bundesversammlung als politische Behörde, dieser Aufgabe nachzukommen. Die Linke erachtet deshalb die Einführung einer richterlichen Kontrolle als dringend - eine Forderung, die in bürgerlichen Kreisen wiederum nur auf wenig Gegenliebe stösst. Unter diesen Umständen ist sehr wohl denkbar, dass die Kommission zur Einsicht gelangen wird, dass die heutigen Schwierigkeiten mit völkerrechtswidrigen Initiativen letztlich das kleinere Übel sind als eine Neuregelung. (NZZ, 21. November 07, S. 15).
Kommentar der NZZ:
Bei der Debatte über den Umgang mit völkerrechtswidrigen Volksinitiativen geht es im Wesentlichen darum, wie Kollisionen mit der EMRK, der Europäischen Menschenrechtskonvention, vermieden werden können. Die eine Auffassung geht dahin, dass die Bundesversammlung mit einer Praxisänderung den in der Verfassung statuierten Begriff des zwingenden Völkerrechts derart ausdehnen könnte, dass auch Verstösse gegen die EMRK abgedeckt wären und widersprechende Initiativen fortan ungültig erklärt werden könnten. Dieser Lösung neigt Staatsrechtsprofessor Yvo Hangartner zu, der nächste Woche vor der Staatspolitischen Kommission aulftreten wird. Wie Hangartner gegenüber der NZZ erläutert, möchte er den Kreis der vorrangigen Völkerrechtsnormen nicht nur auf die EMRK, sondern auch auf das faktisch zwingende Völkerrecht - wie die WTO - ausdehnen. Von einer expliziten Regelung der strengeren Gültigkeitsvoraussetzungen in der Verfassung rät er ab; der Weg über eine Praxisänderung sei pragmatischer. Allerdings bestehe dabei die Gefahr, dass sich die Bundesversammlung willkürlich verhalte und je nach Initiativbegehren aufgrund politischer statt rechtlicher Kriterien entscheide.