Die vom Ständerat durchgewunkene "LEX USA" verletzt Verfassungsgarantien
Ein Gutachten von Rainer Schweizer sieht in der von der "Lex USA" vorgesehenen Ermächtigung der Banken zur Datenweitergabe eine Privatisierung der Amtshilfe. Die Folge ist, dass alle Verfahrensgarantien der Verfassung unterlaufen werden. Der Ständerat hat die Lex USA durchgewunken. Vorbehaltlos unterstützt wurde die verfassungwidrige Vorlage von den angeblichen Mitteparteien CVP, BDP und den Grünliberalen. Unterstützerinnen gabe es aber auch bei ein paar Sozialdemokraten.
Die Schweizer Anwälte monieren, dass die «Lex USA» grundlegende rechtsstaatliche Prinzipien verletze. Ein Gutachten, das unabhängig von ihnen der St. Galler Staats- und Völkerrechtsprofessor Rainer Schweizer zusammen mit dem früheren Lehrbeauftragten der Universitäten Basel und St. Gallen und ehemaligen Kommandanten der Basler Kantonspolizei Markus Mohler sowie dem Zürcher Rechtsanwalt Alexander Glutz zuhanden der Wirtschaftskommission des Ständerats (WAK) erstellt hat, kommt zum identischen Schluss. Das Gesetz fällt total durch: «Die schweren Einschränkungen des rechtlichen Gehörs und der (offenbar gewünschte) Ausschluss des Rechtsweges an ein Gericht sind . . . verfassungs- und völkerrechtlich nicht haltbar.»
Die Gutachter sehen, wie aus der im jüngsten «Jusletter» veröffentlichten und etwas erweiterten Stellungnahme hervorgeht, in der Ermächtigung der Banken zur Weitergabe von Informationen über Mitarbeiter und Dritte (Rechtsanwälte, Treuhänder usw.) an die US-Behörden eine Privatisierung der staatlichen Amts- und Rechtshilfe.
Damit werden verschiedenste Staatsverträge und Bundesgesetze ausgehebelt: der Staatsvertrag mit den USA über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen (RVUS) und das dazugehörige Bundesgesetz, das Doppelbesteuerungsabkommen mit den USA von 1996, das Steueramtshilfegesetz von 2012. Dies hat zur Folge, dass die Verfahrensgarantien unserer Verfassung und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) unterlaufen werden. Und in der «Lex USA» sind keine Ersatzgarantien vorgesehen.
Was das Gutachten zwar nicht sagt, aber Professor Schweizer bestätigt, ist, dass den betroffenen Mitarbeitern und Dritten, sobald sie von einer beabsichtigten Weitergabe ihrer Daten in Kenntnis gesetzt werden, einzig die Möglichkeit bleibt, die Weitergabe mit einer superprovisorischen Massnahme beim zuständigen Richter (vorläufig?) zu blockieren. Bei der Weitergabe von Informationen durch die Banken ist insbesondere die Beachtung des rechtlichen Gehörs nicht geregelt. Das ist für betroffene Bankmitarbeiter und Dritte gravierend, wenn ihnen in den USA ein Strafverfahren etwa wegen Beihilfe zu «conspiracy» droht. Ebenso wird nicht berücksichtigt, dass niemand sich selbst belasten muss und gestützt auf den Persönlichkeitsschutz die Weitergabe von ihn betreffenden Daten untersagen kann. Auch das Recht zur Berichtigung oder Löschung unrichtiger Daten wird übergangen. Das Gesetz verstösst weiter gegen die in der Verfassung und der EMRK verankerten Verteidigungsrechte, gegen das zwingende Völkerrechtsverbot von rückwirkenden Strafen. Schliesslich ist durch das Fehlen jeglichen Rechtsschutzes die verfassungsrechtliche Rechtsweggarantie verletzt. NZZ, 12. Juni 2013, S. 9.
