EU-Binnenmarkt für Patienten
Die EU-Kommission strebt klarere Regeln für die grenzüberschreitende gesundheitliche Versorgung an. Denn die EU steht unter dem Druck des Gerichtshofs: Dieser hat längst festgehalten, dass auch Gesundheitsdienstleistungen den Regeln des Binnenmarkts unterstehen. Manchmal werde die von einem Patienten benötigte Behandlung am besten in einem anderen EU-Mitgliedstaat geleistet, erklärte der für Gesundheitsfragen zuständige EU-Kommissar Markos Kyprianou am Dienstag. Er stellte vor den Medien einen Kommissionsvorstoss zum Thema der grenzüberschreitenden gesundheitlichen Versorgung vor, der massive Auswirkungen auf das Gesundheitswesen der Mitgliedstaaten haben könnte. Ziel ist die Schaffung von Rechtssicherheit und eine nähere Klärung des allgemeinen Prinzips, wonach auch Gesundheitsdienstleistungen unter die Binnenmarktregeln fallen.
Den Stein ins Rollen gebracht haben zwei Luxemburger. Der eine kaufte in Belgien eine Brille; die Tochter des andern wollte der Arzt zu einem Kieferchirurgen in Deutschland schicken. Dem ersten verweigerte die Luxemburger Krankenkasse die Erstattung, dem zweiten eine Bewilligung für die Behandlung. Beide Fälle landeten vor dem EU-Gerichtshof (EuGH), der 1998 weitreichende Urteile fällte. Zwar gab es in der EU bereits damals eine Verordnung, die Patienten, die während eines Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat eine Behandlung benötigen, dieselbe Unterstützung zugesteht wie den im Gastland versicherten Personen. Zudem sieht sie vorbehaltlich einer vorgängigen Genehmigung geplante Behandlungen in einem anderen EU-Staat vor.
Der EuGH aber ging weiter und stellte klar, dass auch Gesundheitsdienste dem EU-Vertrag und damit den Bestimmungen über den freien Dienstleistungsverkehr unterliegen. Seither hatte er weitere Fälle zu beurteilen. Zuletzt ging es im Mai 2006 um eine Britin, die sich angesichts langer Wartezeiten in Grossbritannien ihr künstliches Hüftgelenk in Frankreich einsetzen liess. All diese Urteile haben laut EU-Kommission die folgenden Prinzipien etabliert: Zum einen kann ein Patient jede ambulante Behandlung, zu der er im eigenen Staat berechtigt ist, auch in einem andern Mitgliedstaat beanspruchen. Die Kosten müssen ihm vom System des Herkunftsstaats bis zu jener Höhe erstattet werden, die auch im Inland gedeckt wäre. Zum andern kann er auch stationäre Behandlungen, auf die er in seinem Land ein Anrecht hätte, anderswo in der EU beanspruchen. Hierzu benötigt er aber eine Genehmigung. Diese muss ihm gewährt werden, falls ihm das eigene Gesundheitswesen die Behandlung nicht «innert eines medizinisch vertretbaren zeitlichen Rahmens» gewähren kann. Auch hier muss die Erstattung mindestens dasselbe Niveau erreichen wie bei einer Behandlung im eigenen Land.
An diesen vom EuGH fixierten Prinzipien will Kyprianou nicht rütteln. Ebenso bleibe die Organisation und die Finanzierung des Gesundheitswesens in nationaler Kompetenz. Klären will die Kommission aber die vielen von den EuGH-Urteilen offen gelassenen Fragen zur praktischen Umsetzung. Dabei geht es zum Beispiel um die genauen Bedingungen, unter denen eine (stationäre) Behandlung im EU-Ausland genehmigt und bezahlt werden muss. Auch ist zu klären, welche Behörde für die Aufsicht über grenzüberschreitende Dienste zuständig ist und was bei Kunstfehlern im Ausland geschieht. Zudem hegen manche Mitgliedstaaten Befürchtungen über die Kostenfolgen eines wachsenden «Gesundheitstourismus»; andere fürchten, von ausländischen Patienten überrannt zu werden. Laut Kyprianou will die Kommission nicht nur jene Fälle abdecken, in denen ein Patient für eine Behandlung ins Ausland reist ("Patientenmobilität"), sondern auch andere grenzüberschreitende Fälle. Hierzu gehören etwa der Spezialist, der bestimmte Behandlungen im Ausland anbietet, der Ableger einer Klinik in einem anderen Mitgliedstaat oder die Telemedizin. Zugleich will die Kommission die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gesundheitssystemen fördern. Als Beispiel nannte Kyprianou die Schaffung eines Netzwerks von Referenzzentren, die sich auf seltene Krankheiten spezialisieren könnten. Ein erster Anlauf der Kommission zur Setzung einschlägiger Leitplanken ist gescheitert, weil das EU-Parlament und die Mitgliedstaaten den Gesundheitssektor aus dem Anwendungsbereich der geplanten Richtlinie zur Liberalisierung der Dienstleistungsmärkte gestrichen haben. Deshalb strebt die Behörde nun einen spezifischen Rahmen für den Gesundheitssektor an. Zunächst aber will sie eine breite Konsultation durchführen, der 2007 gegebenenfalls konkrete Vorschläge folgen sollen. NZZ, 6. September 2006, S. 19
