EuGH-Urteil zu Strafrecht
In einem am Dienstag, den 13. September 05 veröffentlichten Urteil mit Grundsatzcharakter hat der EU-Gerichtshof (EuGH) die These relativiert, wonach die Anwendung des Strafrechtes ausschliesslich den Mitgliedstaaten vorbehalten sei. Im konkreten Fall (C-176/03) ging es um einen Zuständigkeitsstreit zwischen dem Ministerrat, in dem die Mitgliedstaaten vertreten sind, und der EU-Komniission um das geeignete Rechtsinstrument zur - von beiden Seiten unbestrittenen - strafrechtlichen Verfolgung von schwerwiegenden Verstössen gegen den Umweltschutz.
Der Rat hat 2003 einen zwischenstaatlich ausgehandelten Rahmenbeschluss erlassen, der eine Reihe von vorsätzlich oder fahrlässig begangenen Umwelt-Straftaten definiert und die Mitgliedstaaten verpflichtet, gegen diese «wirksame, angemessene und abschreckende» Strafen bis hin zum Freiheitsentzug zu verhängen. Zuvor hatte der Rat einen Richtlinienvorschlag der Komniission mit inhaltlich gleicher Stossrichtung aus prinzipiellen Gründen abgelehnt. Im vorliegenden Fall gehe es um die Harmonisierung des Strafrechtes, argumentierten die Mitgliedstaaten, und in diesem Bereich verfüge der Gemeinschafts-Gesetzgeber über keine allgemeine Zuständigkeit.
Der Europäische Gerichtshof stellte sich nun aber auf die Seite der Komniission. Diese hatte argumentiert, dass sie mit ihrem Vorschlagsrecht zur Einleitung eines Gesetzgebungsverfahrens und anschliessend der Gemeinschaftsgesetzgeber, also Rat und Europäisches Parlament, für die Sicherstellung einer rechtskonformen Umsetzung der Gemeinschaftsziele zuständig seien. Dazu gehöre auch der Auftrag an die Mitgliedstaaten, bei Bedarf auf nationaler Ebene harmonisierte Sanktionen - gegebenenfalls strafrechtlicher Art - zu verhängen.
Die Richter in Luxemburg wiesen darauf hin, dass der Umweltschutz ein wesentliches Gemeinschaftsziel sei und der Hauptzweck des umstrittenen Ratsbeschlusses just im Schutz der Umwelt bestehe. Zwar sei es richtig, dass grundsätzlich das Strafrecht nicht in die Kompetenz der Gemeinschaft falle. Dies könne den Gemeinschafts-Gesetzgeber jedoch nicht daran hindern, den Mitgliedstaaten bestimmte verbindliche strafrechtliche Vorgaben zu machen, um auf nationaler Ebene die volle Wirksamkeit der von ihm zum Schutz der Umwelt erlassenen EU-Rechtsnormen zu gewährleisten.
Die vom Rat vorgesehene Harmonisierung ist für den EuGH ungenügend, weil der Rahmenbeschluss zwar die Strafbarkeit bestimmter Tatbestände regle, den Mitgliedstaaten aber die Wahl der "wirksamen, angemessenen und abschreckenden" Sanktionen überlasse. Weil der Rahmenbeschluss, wie von der Klägerin kritisiert, in die der Gemeinschaft übertragenen Zuständigkeiten übergreife und damit gegen den EU-Vertrag verstosse, erklärte das Gericht den angefochtenen Erlass für nichtig. Es ist jetzt Aufgabe der Komission, einen neuen Vorschlag für eine Richtlinie zur Regelung des Öko-Strafrechtes in der EU vorzulegen. Damit nahm das EU-Gericht ein weiteres Mal einen weitreichenden, zentralisierenden Entscheid vor, der in die Kompetenzen der Mitgliedstaaten eingreift und der nicht in seiner Kompetenz lag. NZZ, 14. September 05, S. 3
