Gewissermassen als Retourkutsche für den Brexit verweigert die EU-Kommission Grossbritannien die Wiederaufnahme in das Lugano-Übereinkommen. Das eigenmächtige Vorgehen der Kommission ist politisch und rechtlich hochproblematisch.
Brexit mit Folgen: Es geht um die Frage, ob das Vereinigte Königreich nach seinem Austritt aus der EU wieder Teil des europäischen Justizraums in Zivilsachen werden soll, der durch das sogenannte Lugano-Übereinkommen geschaffen wurde, das für die EU-Staaten und die Efta-Staaten Schweiz, Island und Norwegen gilt und dem das Vereinigte Königreich dreissig Jahre lang angehört hat.
In diesem Raum können sich Bürger und Unternehmen auf einheitliche Rahmenbedingungen für den grenzüberschreitenden Rechtsschutz verlassen, die es erlauben, im Streitfall Sicherheit über das zuständige Gericht zu erlangen und das dort erwirkte Urteil in den anderen Staaten problemlos vollstrecken zu lassen.
Seit das Königreich kein EU-Mitgliedstaat mehr ist, gilt das Lugano-Übereinkommen nicht mehr für diesen Staat, und der grenzüberschreitende Rechtsverkehr richtet sich insoweit nach den innerstaatlichen Vorschriften der beteiligten Staaten. Die Rechtsverfolgung in britisch verknüpften Fällen wird hierdurch mit Unsicherheiten und zusätzlichen Kosten belastet.
Um dies zu vermeiden, wurde früh darüber diskutiert, ob das Vereinigte Königreich dem Lugano-Übereinkommen als eigenständige Vertragspartei beitreten könnte. Das setzt allerdings die Zustimmung aller gegenwärtigen Vertragsparteien voraus. Nachdem das Königreich im April 2020 ein dahingehendes Ersuchen der Schweiz, dem Depositar des Lugano-Übereinkommens, übermittelt hatte, haben die vorgenannten Efta-Staaten ihre Unterstützung signalisiert.
Nun ist der Beitritt von der Europäischen Kommission im Namen der EU abgelehnt worden: In einer sogenannten Verbalnote teilte die Kommission im Juni dem Verwahrer mit, dass sich «die EU nicht in der Lage sieht, ihr Einverständnis zu erklären, dass das Vereinigte Königreich zum Beitritt zu dem Übereinkommen eingeladen wird».
Ob die Sache damit erledigt ist, ist allerdings eine offene Frage. Das Vorgehen der Kommission ist politisch und rechtlich hochproblematisch. In einer Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat – die gesetzgebenden Institutionen der EU – begründete die Kommission ihre Haltung mit dem «Wesen» des Lugano-Übereinkommens, das eine flankierende Massnahme für die Wirtschaftsbeziehungen der EU zu den EWR-/Efta-Staaten sei, die zumindest teilweise am EU-Binnenmarkt teilnähmen.
Für ein solches Junktim findet sich jedoch – worauf Carl Baudenbacher in dieser Zeitung schon vor einem Jahr hingewiesen hat – in dem Wortlaut, dem Ziel und der Entstehungsgeschichte des Übereinkommens keine Stütze. Als das Lugano-Übereinkommen 1988 geschlossen wurde, gab es weder den Binnenmarkt noch den EWR. Die zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich über Jahrzehnte aufgebauten wirtschaftlichen Bindungen sind im Übrigen mit dem Brexit nicht einfach weggefallen, sondern haben mit dem beispiellosen Handels- und Kooperationsabkommen der Parteien, das seit Anfang dieses Jahres angewendet wird, einen neuen Rahmen erhalten.
Tatsächlich ist das Argument der angeblich unzureichenden Wirtschaftsbeziehungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich nur vorgeschoben, um zu verdecken, dass die Ablehnung des Beitrittsersuchens nichts anderes ist als eine politische Reaktion auf den Brexit, ein «règlement de comptes» nach der Abwendung des langjährigen Mitgliedstaats von der EU mit ihren zuweilen schmerzlichen Begleiterscheinungen.
Dass diese Retourkutsche auf Kosten der Rechtssuchenden auf beiden Seiten des Ärmelkanals geht, ist der Kommission nur die Bemerkung wert, die «betroffenen Interessenträger» müssten sich eben auf andere Rechtsgrundlagen einrichten.
Neben die Kritik an dem Mangel an politischem Verantwortungsbewusstsein tritt sodann ein rechtliches Bedenken, das sich an das eigenmächtige Vorgehen der Kommission knüpft. In der erwähnten Mitteilung hatte diese dem Europäischen Parlament und dem Rat, die für die Gesetzgebung auf dem Gebiet der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen zuständig sind, ausdrücklich Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, die Ablehnung des britischen Ersuchens jedoch dem Verwahrer notifiziert, ohne die Reaktion der beiden Institutionen abzuwarten.
Mit diesem kontrafaktischen Verhalten hat die Kommission ihre Kompetenzen überschritten, das Parlament brüskiert und die EU-Mitgliedstaaten übergangen. Zudem ignoriert sie die Unterstützung des britischen Antrags durch die Efta-Staaten. Das sollten weder diese Staaten noch die beteiligten Institutionen auf sich beruhen lassen, vielmehr sollten sie ihre Position in der Frage der Zugehörigkeit des Vereinigten Königreichs zum europäischen Justizraum im Interesse der Bürger und Unternehmen zur Geltung bringen.
Christian Kohler ist Generaldirektor am Gerichtshof der Europäischen Union a. D. und Honorarprofessor am Europa-Institut der Universität des Saarlandes. Eine erweiterte Fassung des Beitrags wird in der «Zeitschrift für Europäisches Privatrecht» veröffentlicht werden. NZZ, 1. September 2021, S. 19
