Das Abkommenspaket Schweiz-EU verstösst gegen demokratische Grundsätze

Das Abkommenspaket Schweiz-EU verstösst gegen den grundlegenden demokratischen Grundsatz, dass Stimmbürgerinnen und Stimmbürger unter Gesetzen stehen sollen, die durch die von ihnen gewählten Parlamentarier ausgearbeitet werden. Das Abkommenspaket Schweiz-EU würde nach der Annahme dazu führen, dass in den betroffenen Bereichen Gesetze übernommen werden, die von demokratisch nicht legitimierten Personen in undurchsichtigen Entscheidungsprozessen in Brüssel ausgearbeitet werden, von Personen also, die von der stimmberechtigen Bevölkerung nicht zu Rechenschaft gezogen werden können. Das schönfärberisch «decision shaping» genannte Verfahren (faktisch ein Anhörungsrecht in EU-Gremien) ist kein Ersatz für den Grundsatz der Gesetzgebung durch gewählte und abwählbare Vertreter.

Von Paul Ruppen

Bilaterale III, Rahmenabkommen II, Unterwerfungsvertrag oder Abkommens-Paket Schweiz-EU?

Um die neu verhandelten Verträge mit der EU herrscht ein eigentlicher Namensalat, der ideologisch aufgeladen ist. «Bilaterale III» verwenden die Befürworter der neuen Verträge, obwohl diese den Namen «Bilateral» kaum verdienen: es ist ja die Schweiz, die Gesetze aus der EU übernimmt, während die EU keine aus der Schweiz übernimmt. Die Regelübernahme ist also nicht zweiseitig, sondern einseitig. Zudem sind die neuen Verträge wegen der «dynamischen» Normenübernahme demokratiepolitisch viel bedenklicher als es die Bilateralen I und II waren. Der Ausdruck «Bilaterale III» suggeriert der Stimmbevölkerung Kontinuität, wo in der Tat ein wesentlicher Bruch zur Tradition der Bilateralen I und II besteht.

Der Begriff «Rahmenabkommen II» ist für die neuen Verträge unangemessen, da es sich um inhaltliche Verträge handelt. Elemente des Rahmenabkommens I, wie die «dynamische» Rechtsübernahme wurden in einzelne Teilverträge übernommen. Das gilt übrigens auch für die Bilateralen I, die meistens – bis auf einige Ausnahmeregelungen – derart «aktualisiert» werden.

Der Begriff «Unterwerfungsvertrag» ist polemischer als nötig, betont die Souveränität statt die Demokratiefrage. Souveränität ist zwar Grundlage der Demokratie, aber kein Selbstzweck. Der offenbar offizielle Ausdruck «Abkommens-Paket Schweiz-EU»[1] ist völlig zwar uninformativ, aber auch nicht irreführend wie die Ausdrücke «Bilaterale III» und «Rahmenvertrag II».

Auswirkungen der Aushebelung des Parlamentarismus auf die direkte Demokratie

Manche Befürworter des Vertragspaketes behaupten, die Unterzeichnung des Paketes würde die direkte Demokratie in der Schweiz nicht betreffen, man könne immer noch nein sagen. Rein formal ist das teilweise der Fall, nämlich dann, wenn eine Rechtsübernahme durch die Ausgestaltung eines Gesetzes in der Schweiz erfolgt, d.h. im sogenannten «Äquivalenzverfahren». In diesem Fall kann gegen das Gesetz das Referendum ergriffen werden. Es gilt allerdings zu beachten, dass bei diesen Gesetzen der Sinn und Geist der entsprechenden EU-Vorgabe zu erfüllen ist, also keine grossen Freiheiten bestehen und im Falle einer definitiven Ablehnung des entsprechenden Gesetzes die EU Gegenmassnahmen ergreifen kann.

Im Falle der Rechtsübernahme ohne die Ausgestaltung eines entsprechenden Gesetzes in der Schweiz («Integrationsverfahren»), ist die Situation unklar: Man weiss nicht, wer bei einem neuen Rechtsakt entscheidet, ob man die Übernahme akzeptiert, verweigert oder einen Vorbehalt anbringt. Macht dies der zuständige Departementschef allein? Wann ist ein Thema so wichtig, dass der Gesamtbundesrat entscheidet? Wie werden die Kommissionen des Parlaments einbezogen? Kann das Parlament entscheiden, wann ein Gesetzesakt des Integrationsverfahrens so wichtig ist, dass er referendumswürdig wird? Wenn die Schweiz bei der Rechtsübernahme einmal zu spät oder falsch reagiert, wird das Gesetz automatisch Teil des Schweizer Rechtes, obwohl es nur in EU-Gesetzessammlungen vorkommt.[2] Vielleicht findet man bezüglich des Übernahmeprozesses innenpolitische Lösungen, die den Schaden minimieren, wobei das grundsätzliche Problem der Delegation der Rechtsbildung an demokratisch nicht legitimierte Personen keineswegs gelöst ist.

Zudem unterliegen durch das Parlament entwickelte Gesetze immer dem fakultativen Referendum. Sollte das Parlament beim Integrationsverfahren entscheiden können, was genügend wichtig ist, wird es einen von den jeweiligen Mehrheiten vermutlich gerne genutzten Interpretationsspielraum erhalten, ob es das zu übernehmende Gesetz als referendumswürdig oder nicht betrachtet. Entsprechend ist die direkte Demokratie beim Integrationsverfahren sehr wohl betroffen.

Direkte Demokratie besteht zudem nicht nur in der Zustimmung oder Ablehnung von Gesetzen. Eine wesentliche Rolle der direkten Demokratie besteht in der Wirkung von referendumsfähigen Gruppierungen auf den Gesetzgebungsprozess. Damit werden alle relevanten Kräfte in Abhängigkeit von ihrer Stärke in den Gesetzgebungsprozess eingebunden (Vernehmlassungsverfahren). Verabschiedete Gesetze drücken damit oft breit gefächerte Interessen ab. Sonst drohen sie am Referendum zu scheitern. Diese Wirkung der direkten Demokratie fällt bei den von der EU zu übernehmenden Gesetzen weg. Auch dies stellt eine Einschränkung der Wirkung der direkten Demokratie dar.

Das Initiativrecht wird vermutlich ebenfalls eingeschränkt. Die II. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichtes setzte im Urteil vom 26. November 2015 (2C_716/2014) das Personenfreizügigkeitsabkommen mit der EU (Bilaterale I) über den Verfassungsartikel der sogenannten «Masseneinwanderungsinitiative». Es gibt also Richter, die sich auf den Standpunkt stellen, dass internationales Recht der Bundesverfassung vorgeht und entsprechend Volksinitiativen ins Leere laufen lässt. Ob man auf Grund einer Volksinitiative von der EU übernommene Gesetze ändern und die entsprechenden Gegenmassnahmen der EU in Kauf nehmen könnte, ist also unklar.

Noch eine Bemerkung zur «dynamischen» oder «automatischen» Rechtsübernahme. Rein formal gesehen, ist die Rechtsübernahme nicht automatisch, faktisch wird sie es aber bis zu fast 100% sein. Man unterzeichnet nicht einen Vertrag, um ihn dann regelmässig nicht einzuhalten. Nur in äussersten Notfällen wird man Regelungen nicht übernehmen wollen.

Umfangreiches Vertragspaket

Das Vertragspaket ist äusserst umfangreich. Daneben induziert das Abkommen auch Veränderungen in der Schweiz: 32 Gesetze, die die innerstaatliche Umsetzung ermöglichen, darunter die flankierenden Massnahmen, müssen angepasst werden. Hier eine Übersicht über den Umfang des Paketes – wobei nur die Titel der Dokumente angegeben werden[^3]:

Personenfreizügigkeit

  1. Änderungsprotokoll zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit
  2. Institutionelles Protokoll zu 1.

Technische Handelshemmnisse (MRA)

  1. Änderungsprotokoll zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen
  2. Institutionelles Protokoll zu 3.

Landverkehrsabkommen

  1. Änderungsprotokoll zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse
  2. Institutionelles Protokoll zu 5.
  3. Protokoll über staatliche Beihilfen zu 5.

Luftverkehrsabkommen

  1. Änderungsprotokoll zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr
  2. Institutionelles Protokoll zu 8.
  3. Protokoll über staatliche Beihilfen zu 8

Landwirtschaft

  1. Änderungsprotokoll zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen

Programme

  1. Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft andererseits über die Teilnahme der Schweizerischen Eidgenossenschaft an Programmen der Union

Weltraum

  1. Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union über die Modalitäten und Bedingungen für die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm

Schweizer Beitrag

  1. Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union über den regelmässigen finanziellen Beitrag der Schweiz zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der Europäischen Union

Strom

  1. Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union über Elektrizität

Lebensmittelsicherheit

  1. Protokoll zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zur Errichtung eines gemeinsamen Lebensmittelsicherheitsraums

Gesundheit

  1. Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union über die Gesundheit

Parlamentarische Zusammenarbeit

  1. Protokoll zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union über die parlamentarische Zusammenarbeit

Gemeinsame Erklärungen

  1. Gemeinsame Erklärung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union über die Einrichtung eines hochrangigen Dialogs über das umfassende bilaterale Paket und die mögliche Weiterentwicklung der bilateralen Beziehungen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union

  2. Gemeinsame Erklärung von Vertretern der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union zum Umfang der Partnerschaft und der Zusammenarbeit im Zeitraum von Ende 2024 bis zum Inkrafttreten des umfassenden bilateralen Pakets

Zudem sind 95 EU-Gesetze (Richtlinien und Verordnungen) rechtlich anzuerkennen[4]. Die Debatte um Details wird noch bis zur Abstimmung oder zu den Abstimmungen dauern und es wird noch Zeit bleiben, auf Details einzugehen. Angesichts dieser Fülle ist selbst beim Aufspalten in mehr als eine Abstimmung die Einheit der Materie nicht gewährleistet. Wird die Einheit der Materie nicht beachtet, wird dadurch die Bundesverfassung verletzt.

Schlagworte der Befürworter

Das Vertragspakt mit der EU wird allgemein mit wirtschaftlichen Argumenten verteidigt, seit Trump sind noch «geopolitische» Überlegungen hinzugekommen. Der Bundesrat gab insgesamt fünf externe Studien in Auftrag, um die volkswirtschaftlichen Auswirkungen der Verträge zu prüfen.[5]

In einer der Studien, der sogenannten Ecoplan-Studie, wird z.B. versucht, den volkswirtschaftlichen Wert des Stabilisierungsteils des Pakets Schweiz-EU abzuschätzen (die Aktualisierung der Bilateralen I und II). Dabei werden allerdings entgegen der ersten Ankündigung nicht die Auswirkungen der Aktualisierungen geschätzt, sondern die Auswirkungen des vollständigen Wegfalls der Bilateralen I bis ins Jahr 2045 simuliert. Unter vollständigem Wegfall verstehen sie dabei auch eine Reduzierung der Einwanderung um jährlich 20'000 Personen, womit nach 3 – 4 Jahren ein völliger Einwanderungsstopp erfolgte. Das ist völlig unrealistisch und entsprechend unplausibel sind die Voraussagen der Ecoplan-Studie.

Auf dem Hintergrund dieser absurden Voraussetzungen «bestätigt» gemäss Bundesrat (Medienrohstoff, 13.06.2025) die Studie «den hohen volkswirtschaftlichen Wert der Binnenmarktabkommen». «Deren Wegfall würde bis ins Jahr 2045 zu einer erheblichen Schwächung der Schweizer Wirtschaft und zu spürbaren Einkommenseinbussen führen: Der Schweiz entgingen im Jahr 2045 Einnahmen in der Höhe von rund 26,4 Milliarden Franken. Das BIP läge rund 4,9% tiefer, das BIP pro Kopf um 1,65% tiefer.» «Dies entspricht Einkommensverlusten von rund 2'500 Franken pro Kopf. Am stärksten betroffen wären die Kapitaleinkommen (-5,03%). Auch die Löhne wären tiefer; insbesondere bei den Niedrig- und Mittelqualifizierten (-1,08%). Die kumulierten BIP-Verluste von 2028 – 2045 belaufen sich auf 520 Milliarden Franken.»

Es wird nicht ausgeführt, ob das BIP dann tiefer als ohne das Abkommen oder tiefer als heute wäre. Analog bezüglich der Löhne: Sind das echte Verluste (bezüglich heute) oder einfach nur weniger Wachstum, was ja zu begrüssen wäre?

Gemäss Studie und wie vom Bundesrat zitiert gehen dabei rund drei Viertel des negativen Effekts auf den Wegfall der Personenfreizügigkeit zurück. Lehnt man die Abkommen ab, ist das allerdings noch kein Votum gegen die Einwanderung. Selbst wenn man die Bilateralen I kündigte, könnte die Schweiz die Einwanderung immer noch gesteuert oder ungesteuert zulassen. Es ist nicht davon auszugehen, dass die EU ein Ausreise- und Arbeitsverbot für Bürgerinnen und Bürger aus EU-Ländern erlassen wird. Es ist also absurd, im Falle einer Ablehnung des Vertragspaketes von einem baldigen und vollständigen Einwanderungsstopp auszugehen.

Als weiterer wirtschaftlicher Vorteil des Vertragspaketes wird auf die Verhinderung einer möglichen Erosion der gegenseitigen Anerkennung von Produkten hingewiesen. Auch dieses Argument ist nicht stichhaltig. Unternehmungen können das Anerkennungsverfahren in einem EU-Land durchführen. Es liegt dann an der Schweiz, die entsprechende Anerkennung zu akzeptieren oder nicht. Die Schweiz könnte zudem in der EU Anlaufstellen schaffen, welche die kleineren Unternehmungen bei Zulassungsverfahren – die übrigens auch für EU-Betriebe aufwendig sind – effizient beraten und unterstützen könnten.

Von Befürwortern des Vertragspaketes wird auch betont, dass geregelte Beziehungen mit der die Schweiz umgebenden EU sehr wichtig sind. Dies ist kaum zu bestreiten. Das Argument impliziert, dass ohne das Paket solche mit der EU nicht möglich sind. Nun, das wird nicht an der Schweiz, sondern an der EU liegen. Diese reagierte bekanntlich auf die Zurückweisung des Rahmenabkommens mit schönfärberisch «Nadelstiche» genannten Strafmassnahmen und scheute sich nicht, vorhandene Regelungen auszuhebeln (Börsenäquivalenz, Forschungsprogramm Horizon Europe, Zertifizierung von Medizinalprodukten). Das ist unschön und qualifiziert die angebliche Rechtssicherheit, die mit der EU gegeben sein soll. Es ist zu vermuten, dass bei einem Nein zum Vertragspaket wieder Strafaktionen der EU erfolgen. Man sollte sich aber weder von Trump noch von der EU erpressen lassen.

Der Bundesrat betont die Wichtigkeit der Teilnahme am Forschungsprojekt Horizon Europe. Es ist möglich, dass bei einem Nein zum Vertragspakt die EU wieder mit dem Ausschluss aus der vollen Teilnahme an diesem Forschungsprogramm antwortet – übrigens ein Programm, an dem die autokratische Türkei und die Besatzungsmacht Israel nach dem Ausschluss der Schweiz weiterhin teilnehmen konnten. Die Bedeutung von Horizon Europe wird allerdings überschätzt: Einerseits können Forscher in der Schweiz weiterhin mit Kollegen in Europa und der übrigen Welt zusammenarbeiten, sofern sie etwas zu bieten haben. Zudem gilt Horizon Europe als völlig verbürokratisiert. Eine Studie des Institute for European Policymaking und des Münchner ifo-Institutes[6] zeigt zudem, dass der Hauptteil der Gelder nicht in Innovation fliesst. Das wird Forscher und Universitäten bei einem Wegfall der vollen Teilhabe allerdings nicht davon abhalten, wieder lauthals zu jammern – der Brotkorb liegt näher als wirkliche Forschung. Und die EU weiss genau, welche Bevölkerungsgruppen in der Meinungsbildung das grösste Megaphon haben.

Volkswirtschaftlich bedeutsam gemäss Bundesrat ist im Weiterentwicklungsteil des Pakets insbesondere das Stromabkommen. «Es stärkt die Versorgungssicherheit und führt zu tendenziell tieferen Strompreisen. Diese wirken sich positiv auf die Wirtschaftsaktivität aus, stärken die Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Wirtschaft und verbessern die Kaufkraft der Haushalte. Mit der völkerrechtlich verbindlichen Absicherung der Grenzkapazitäten können im Zeitraum 2030 bis 2050 potenziell zusätzliche Handelsgewinne im Umfang von jährlich bis zu über 1 Mrd. CHF gesichert werden. Mit dem Stromabkommen dürften die Strompreise im Vergleich zu einem Szenario ohne Abkommen im Jahr 2050 um bis zu 14 % tiefer liegen.» Diese Ausführungen sind sehr spekulativ. Voraussagen bis ins Jahr 2050 sind schlicht unseriös. Es scheint dem Bundesrat zudem in erster Linie um Handelsgewinne der Schweizer Stromkonzerne zu gehen.

Zusammenfassend kann man feststellen, dass die Befürworter der Verträge, der Bundesrat, grosse Teile der Wirtschaft und die Parteienlandschaft immer noch dem kurzsichtigen, irrationalen ewigen Wachstum frönen. Man blickt kleinlich auf unmittelbare, sektorielle Interessen und foutiert sich um die Demokratie. Nachteile (Druck auf die Landschaft und die Infrastrukturen, Zersiedelung, Wohnungsprobleme, etc.) werden ausgeblendet und schöngeredet. Eventuelles zusätzliches Einkommen wird mit Wohlstand verwechselt.

Interessant in diesem Zusammenhang ist das folgende Zitat aus der «SP-Stellungnahme zu den Vernehmlassungsvorlagen im Paket 'Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU'»: «Die Schweiz ist aufgrund ihrer demografischen Entwicklung und struktureller Engpässe auf dem Arbeitsmarkt dauerhaft auf Arbeitskräfte aus dem Ausland angewiesen. Dies gilt insbesondere für zentrale Bereiche wie das Gesundheitswesen, dem Bau, der Hotellerie und der Gastronomie wo der Bedarf an qualifiziertem Personal in den kommenden Jahren weiter steigen wird.»[7] Betrachtet man diese Stellungnahme in Hinblick auf die Probleme, welche im Gesundheitssystem der osteuropäischen Staaten durch die Abwanderung von Fachkräften entstehen, kann man die Aussage nur als nationalistisch bezeichnen. Die anderen zahlen für die Ausbildung, wir importieren die Ausgebildeten und überlassen die Osteuropäer einem desaströsen Gesundheitssystem. Zudem stellt sich die Frage nach der Nachhaltigkeit einer solchen Einwanderungspolitik. Sind die Probleme unserer «strukturellen Engpässe auf dem Arbeitsmarkt» durch Einwanderung dauerhaft lösbar? Oder sollten diese strukturellen Probleme seriös analysiert werden, um dann nach ökologischen, sozialen und umweltverträglichen Massnahmen zu suchen?

Verfassungsfragen

Durch die Verträge ist mehrfach die Bundesverfassung (BV) betroffen.[8]

So steht im Art. 163 BV Form der Erlasse der Bundesversammlung:

  1. Die Bundesversammlung erlässt rechtsetzende Bestimmungen in der Form des Bundesgesetzes oder der Verordnung.
  2. Die übrigen Erlasse ergehen in der Form des Bundesbeschlusses (..).

Hier müsste ergänzt werden, dass rechtsetzende Bestimmungen gelten, welche die EU im Bereich der Abkommen erlässt und die von der Schweiz übernommen werden.

Weiterhin steht in Art. 182 BV Rechtsetzung und Vollzug:

  1. Der Bundesrat erlässt rechtsetzende Bestimmungen in der Form der Verordnung, soweit er durch Verfassung oder Gesetz dazu ermächtigt ist.

Auch hier müsste ergänzt werden, dass rechtsetzende Beschlüsse der EU, die in der Schweiz auf Verordnungsebene behandelt werden, nicht nur durch den Bundesrat, sondern in den Vertragsbereichen durch die EU erfolgt.

Betroffen sind ferner die Regelungen der BV bezüglich Vernehmlassungen:

Art. 147 Vernehmlassungsverfahren

Die Kantone, die politischen Parteien und die interessierten Kreise werden bei der Vorbereitung wichtiger Erlasse und anderer Vorhaben von grosser Tragweite sowie bei wichtigen völkerrechtlichen Verträgen zur Stellungnahme eingeladen.

Die EU wird in der Schweiz keine Vernehmlassungen zu neuen Rechtsakten durchführen, die in der Schweiz in der Folge übernommen würden. Es müsste in der BV also eine Ausnahme bezüglich des zu übernehmenden EU-Rechtes hinzugefügt werden.

Das Bundesgericht wird wie das Schiedsgericht die Rechtsprechung des EU-Gerichtshofes in den betroffenen Bereichen übernehmen müssen, soweit es um Begriffe des EU-Rechtes geht. Entsprechend wäre auch Artikel 189 Abs. 1 BV zu ergänzen (Zuständigkeiten des Bundesgerichts).

Betroffen ist ferner der Artikel 3 BV (Kantone):

Die Kantone sind souverän, soweit ihre Souveränität nicht durch die Bundesverfassung beschränkt ist; sie üben alle Rechte aus, die nicht dem Bund übertragen sind.

Hier müsste ergänzt werden, dass die Souveränität der Kantone auch durch EU-Gesetze im Bereich des Vertragspaketes beschränkt ist.

Schliesslich ist auch der Artikel Art. 121a Steuerung der Zuwanderung betroffen.

Ein verfassungsmässiges Vorgehen würde erfordern, dass man, bevor man die neuen EU-Verträge unterschreibt, die entsprechenden Verfassungsänderungen vornimmt. Dahingehend zu wirken, wäre eine schöne und edle Aufgabe für die Befürworter der Verträge, welche das Ständemehr für diese Verträge als verfassungswidrig einstufen.


Fussnoten

[^1]: Abkommens-Paket Schweiz-EU, Medienmitteilung des Bundesrates zur Vernehmlassungseröffnung: https://www.news.admin.ch/­de/­newnsb/­gjJJsduojrsl43zOAsGVq

[^2]: NZZ-Interview mit Staatsrechtsprofessor Andreas Glaser: Beziehung Schweiz – EU, NZZ, 2. September 2025, S. 7)

[^3]: Die jeweiligen Dokumente (mit mehreren Hundert Seiten) finden sich alle unter https://www.europa.eda.admin.ch/­de/­vernehmlassung-paket-schweiz-eu#Auswirkungen-des-Pakets.

[^4]: Übersicht über Veränderungen in der Schweiz und bezüglich Übernahme von Gesetzen: https://www.europa.eda.admin.ch/­dam/­de/­sd-web/­PGFF7KWbg388/­%C3%9Cbersicht%20EU-Gesetzgebungsakte%20Paket%20CH-EU.pdf

[^5]: Studien-zu-den-Auswirkungen-des-Pakets: https://www.europa.eda.admin.ch/­de/­vernehmlassung-paket-schweiz-eu#Studien-zu-den-Auswirkungen-des-Pakets.

[^6]: Fuest, C. and D. Gros, et al. (2025), Funding Ideas, Not Companies: Rethinking EU Innovation Policy from the Bottom Up, Institute for European Policymaking & EconPol/ifo Institute. https://iep.unibocconi.eu/­sites/­default/­files/­media/­attach/­IEP_ifo_report_ideasNotCompanies.pdf

[^7]: https://www.sp-ps.ch/­wp-content/­uploads/­2025/­10/­2025-10-30-Vernehmlassungsantwort-der-SP-Schweiz-Bilaterale-III.pdf , S. 16)

[^8]: s. Paul Richli, Die Verträge mit der EU: Eine staatsrechtliche Beurteilung, 15. Oktober 2025, https://admin.iwp.swiss/­wp-content/­uploads/­2025/­11/­2025-10-15_Richli_Referat_IWP-Text.pdf

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