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Kurzinfos März 2019
Die Doppelmoral der EU-Außenpolitik Nach dem Gipfeltreffen der EU mit der Arabischen Liga ist ausgerechnet die Einhaltung der Menschenrechte in Venezuela ein besonderes Anliegen der EU?
Das Gipfeltreffen der EU mit der Arabischen Liga im ägyptischen Sharm-el-Sheikh war ein Lehrbeispiel für die Verlogenheit der Außenpolitik der EU. Zwei Tage lang wurden da von EU-Vertretern Politiker hofiert, von denen wahrscheinlich die Hälfte wegen Korruption, Menschenrechtsverletzungen und anderer Verbrechen längst im Gefängnis sitzen müsste.
Dass zum Beispiel der ägyptische Präsident General Abdelfattah al-Sisi, der im Juli 2013 durch einen Militärputsch an die Macht gekommen war und der für die Inhaftierung und den Tod von Oppositionellen verantwortlich ist, das Treffen leitete, kann nur als demonstratives Zeichen der Wertschätzung dieses Diktators durch die EU gewertet werden.
Natürlich nutzte der Putschgeneral diese internationale Anerkennung gleich dazu, der EU einen "Flüchtlingspakt" anzubieten, um effizienter gegen Migrantinnen und Migranten vorgehen zu können. Wenn Libyen 300 Millionen Euro von der EU bekommt, warum nicht auch Ägypten?
Dass Flüchtlinge in libyschen Internierungslagern versklavt oder vergewaltigt werden, scheint EU-Politiker so lange nicht zu kümmern, solange die libysche Küstenwache ihren Job erledigt. Da spielt es auch keine Rolle, dass mit Fayez al-Sarraj ein Mann Regierungschef ist, der zwar nur über 16 Prozent des libyschen Territoriums herrscht, dafür aber den größten Teil der Küste des Landes kontrolliert. Jene Küste, von der nach den Wünschen der EU kein Flüchtling mehr nach Europa übersetzen soll.
Während EU-Politiker also offenbar keine Probleme mit Putschgenerälen und Diktatoren in der arabischen Welt hat, wird Venezuela aufgefordert "rasche, freie und faire Präsidentschaftswahlen" abzuhalten. Um diese durchzusetzen, wird der selbst ernannten "Präsidenten" Venezuelas, Juan Guaidó als Präsident anerkannt. Dass Guaidó der rechtsgerichteten Partei "Volkswille" angehört, wird stillschweigend akzeptiert.
Angesichts der Tatsache, dass sowohl die USA als auch die EU weltweit autoritäre Regime massiv unterstützen, wird wohl niemand ernsthaft glauben, dass diesen Ländern ausgerechnet in Venezuela die Einhaltung der Menschenrechte ein besonderes Anliegen wäre. Kurz Palm, Der Standard, 4. März 2019
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Die Befürchtungen der Bundesrichter Mit dem Rahmenabkommen könnten künftig EU-Beamte Urteile des Lausanner Gerichts infrage stellen. Falls das Bundesgericht nach Ansicht Brüssels EU-Recht nicht korrekt anwendete, könnte die EU unter dem Rahmenabkommen die Sache vor das Schiedsgericht bringen. Auf diesen heiklen Aspekt haben Bundesrichter hingewiesen.
Unter dem Rahmenabkommen wäre dieser Fall künftig möglich: Das Bundesgericht entscheidet in einem Gerichtsfall über die Anwendung von EU-Recht. Falls die EU nicht einverstanden ist mit der Auslegung durch die Lausanner Richter, kann sie das Thema in den Gemischten Ausschuss Schweiz - EU bringen. Bei Uneinigkeit zwischen Brüssel und Bern kann die Union das Schiedsgericht anrufen. Dieses wird dann, gestützt auf eine verbindliche Rechtsauslegung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH), entscheiden. EU-Beamte würden zwar nicht direkt ein Urteil des Bundesgerichts aushebeln. Doch sie würden ein Streitbeilegungsverfahren starten, das zur Überprüfung des bundesgerichtlichen Urteils führte. Ein gefundenes Fressen für die Gegner des Rahmenabkommens: Diese könnten mit der Parole «EU-Beamte hebeln Urteile des Bundesgerichts aus» in den Kampf ziehen.
Staatspolitisch mindestens so heikel wäre, wenn sich die Schweiz und die EU im Gemischten Ausschuss auf einen Kompromiss einigen würden. Dann hätten Beamte ein höchstinstanzliches Urteil übersteuert – also ein politischer Deal zulasten des Bundesgerichts. In den vergangenen Tagen wiesen Bundesrichter Parlamentarier auf diese Aspekte hin.
Die angefragten Europarechtler bestätigen den Sachverhalt. Dies sei die logische Konsequenz der Schiedsgerichtslösung im Rahmenabkommen, sagt der Zürcher Rechtsprofessor Matthias Oesch. Das Rahmenabkommen weise einen gewissen Integrationscharakter auf, ergänzt die Freiburger Europarechtlerin Astrid Epiney. Im Vordergrund stehen dabei Urteile zu Themen, die der EuGH noch nicht behandelt hat, zu denen also keine «Gebrauchsanweisung» des höchsten EU-Gerichts zur Rechtsanwendung vorliegt. Das Bundesgericht könnte etwa zur Personenfreizügigkeit ein Urteil fällen, das Brüssel nicht passt. Doch laut Oesch birgt auch die Übersetzung der EuGH-Rechtsprechung zum EU-Recht auf die bilateralen Verträge Konfliktpotenzial. Grundsätzlich lehnt sich das Bundesgericht bereits heute stark an die Auslegung des EuGH an. Liegen triftige Gründe vor, behält es sich indes vor, davon abzuweichen. Gegen ein solches Urteil könnte dann die EU-Kommission ein Verfahren im Gemischten Ausschuss starten.
Selbst wenn dies nicht häufig vorkommen dürfte, ist es also durchaus möglich, dass die Lausanner Richter dereinst EU-Recht auf eine Weise anwenden, die der EU-Kommission missfällt. Dann stellt sich die Frage nach den Folgen. Die Schweizer Rechtsexperten rechnen damit, dass die Kommission sehr zurückhaltend agieren dürfte. «Der Fall ist wegen der Unabhängigkeit der Gerichte heikel und würde in der Praxis wohl auch als solcher gehandhabt», sagt die Basler Rechtsprofessorin Christa Tobler. Das Streitbeilegungsverfahren würde höchstens dann angewendet, wenn das Bundesgericht andauernd und konsequent falsch entschiede. Politische Abwägung Auch Epiney geht davon aus, dass die Kommission eine politische Abwägung machen wird. Es habe bereits Bundesgerichtsurteile gegeben, die mit dem Abkommen zur Personenfreizügigkeit möglicherweise nicht konform gewesen seien. Darüber habe es jedoch nie eine Diskussion gegeben im Gemischten Ausschuss. Auch in der EU könnte die Kommission ein Verfahren starten, wenn sich ein Höchstgericht eines Mitgliedsstaates nicht an das EU-Recht hält. Dies kommt jedoch laut den befragten Experten nicht vor.
Was passiert aber, wenn sich die Schweiz und die EU im Gemischten Ausschuss einig sind? Für diesen Fall gibt Tobler Entwarnung: Der Gemischte Ausschuss könnte dem Bundesgericht keine Anweisung geben. Er könnte höchstens vereinbaren, dass eine Verwaltungspraxis oder das Gesetz geändert werden soll.Was dann laut Tobler auch noch tatsächlich geschehen müsste.
Umschiffen liesse sich die Problematik, wenn das Bundesgericht ein Vorlagerecht an den EuGH hätte. Dann könnten die Lausanner Richter dem höchsten EU-Gericht Fragen zur Auslegung von bilateralen Normen, die auf EU-Recht beruhen, vorlegen. Dieses Vorlagerecht wurde jedoch nicht in das Rahmenabkommen aufgenommen. Die Schweizer Unterhändler hätten dies als Erfolg verkauft, dabei wäre eine solche Regelung sinnvoll gewesen, sagt Oesch.
Anderer Meinung ist Tobler. Es wäre nicht elegant gewesen, das Bundesgericht faktisch dem EuGH zu unterstellen. Tatsächlich wäre bei einer Vorlagepflicht der Eindruck, das Bundesgericht stehe unter dem EuGH, noch viel stärker – selbst wenn dies beim Verfahren Vorteile gehabt hätte. NZZ, 21. März 2019, S. 14
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Das Tessin lehnt das Rahmenabkommen ab Überraschend prescht die Tessiner Regierung vor: Der geplante Rahmenvertrag mit der EU würde den Druck auf den heimischen Arbeitsmarkt erhöhen und sei daher inakzeptabel, heisst es in einer Stellungnahme. Diese Stelllungnahme erfolte zwei Wochen vor der Konferenz der Kantonsregierungen (KdK) zum Thema. In einem ausführlichen Brief an die KdK lehnt die Regierung des Südkantons das Rahmenabkommen in der vorliegenden Form ab. Der Entwurf erscheine «inakzeptabel», beschneide er doch die Souveränität der Schweiz zu stark. Ungefähr 62 000 «billige und willige» Grenzgänger aus Italien strömen jeden Tag zur Arbeit ins Tessin. Laut Statistik belegen sie damit etwas mehr als einen Viertel aller Stellen. Die mit den «Frontalieri» verbundene Angst vor Lohndumping und schlechteren Arbeitsbedingungen ist bei den Tessinern weit verbreitet. Auch argwöhnen viele, dass neu geschaffene Jobs direkt an Grenzgänger vergeben werden, die aufgrund der grassierenden Arbeitslosigkeit in der Lombardei sehr bescheidene Forderungen stellen. Die Tessinerregierung befürchtet eine massive Schwächung der flankierenden Massnahmen, die im Zusammenhang mit der Personenfreizügigkeit zur Anwendung gelangen. Insbesondere sorgt sich der Staatsrat um den Fortbestand der Acht-Tage-Regel, also um die mögliche Verkürzung der Voranmeldefrist für ausländische Unternehmen – besagte Frist verschafft nämlich den inländischen Firmen und indirekt auch heimischen Arbeitskräften einen Vorsprung. NZZ, 16. März 2019, S. 15.
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Gutachten zum Rahmenvertrag Die wirtschaftspolitische Kommission des Nationalrates gab zwei Gutachten zum Rahmenvertrag in Auftrag.
Die beiden Gutachten wurden zuerst geheimgehalten. Eine Kurzfassung des Gutachtens von Baudenbacher ist inzwischen auf dem Netz zu finden. Im Zwischenfaziz schreibt Baudenbacher:
„Die vorstehenden Überlegungen führen zum Schluss, dass dem Schiedsgericht, wenn es im Sinne von Artikel III.9 Ziff. 3 des Protokolls 3 des Rahmenvertrags von der EU angefragt wird, den EuGH anzurufen, in praktisch allen Fällen kein Ermessen zukommt.
Dieser Befund wird auf folgende Argumente gestützt:
1. Die Wendung, das Schiedsgericht rufe den EuGH an in Artikel 10 Absatz 3 InstA (im französischen Originaltext: “saisit”) ist dahin zu verstehen, dass eine entsprechende Rechtspflicht besteht. Artikel 10 Absatz 3 ist eine Muss-Vorschrift, keine Kann-Vorschrift. Diese Auslegung des Artikels 10 Abs. 3 InstA steht im Einklang mit dem, was in den Abkommen der drei post-sowjetischen Staaten Georgien, Moldawien und Ukraine steht. Dort lautet der Wortlaut nicht “ruft an”, sondern “legt vor”. Gemeint ist aber dasselbe. Dass es um eine Rechtspflicht geht, wird schliesslich durch das EU-UK Withdrawal Agreement bestätigt. Dort wird die Formulierung “shall request“ (“muss ersuchen“) verwendet. In diesem Zusammenhang darf der Hinweis nicht fehlen, dass die englischen Versionen der Abkommen mit den drei post-sowjetischen Staaten ebenfalls die Wendung „shall request“ enthalten. Die französischen Fassungen sprechen von „demande“, die italienischen von „chiede“, die spanischen von „solicitará“. Die Formulierung „ruft an“(„saisit“) ist also linguistisch originell. In der Sache ändert das aber nichts.
Angesichts der strengen Praxis des EuGH zur Vereinbarkeit neuer Streitentscheidungsmechanismen mit der Autonomie des Gemeinschaftsrechts kann man nicht annehmen, dass hier ein irgendwie geartetes Ermessen besteht. Dafür, dass das InstA in diesem Punkt drittstaatsfreundlicher auszulegen wäre als die Abkommen mit Georgien, Moldawien und der Ukraine, gibt es keinen Anhaltspunkt.
2. Der Begriff “impliziert” (im französischen Orginaltext “implique”) in Artikel 4 Absatz 3 InstA umfasst sowohl eigentliches Unionsrecht als auch aus dem Unionsrecht abgeleitetes und daher auf ihm beruhendes und inhaltsgleiches Recht umfasst. Auch hier wurde sprachlich eine andere Lösung getroffen als in den Verträgen mit den drei post-sowjetischen Staaten und im Austrittsvertrag des Vereinigten Königreichs. In den Abkommen mit Georgien, Moldawien und der Ukraine ist von EU-Recht und Bezugnahme auf EU-Recht die Rede, im Austrittsabkommen des Vereinigten Königreichs von “a concept of Union law“ und „a provision of Union law referred to in this Agreement“. Gemeint ist aber in allen Fällen dasselbe.
3. Die Frage, ob dem Schiedsgericht deshalb ein Ermessen zukommt, weil es darüber entscheiden muss, ob es im konkreten Fall um Unionsrecht oder aus dem Unionsrecht abgeleitetes Abkommensrecht geht oder nicht, ist zu verneinen. Dass das strukturell schwache Ad-hoc-Schiedsgericht einen entsprechenden Antrag der EU-Kommission, die mit dem Rechtsdienst und dem Auswärtigen und Diplomatischen Dienst über zwei regelrechte Prätorianergarden verfügt, ablehnt, ist praktisch auszuschliessen. Im Übrigen wird die Entscheidung darüber, ob Unionsrecht oder aus dem Unionsrecht abgeleitetes Abkommensrecht betroffen ist, in aller Regel keine besonderen Schwierigkeiten zu bereiten.
4. Die Frage, ob das Schiedsgericht deshalb ein Ermessen hat, weil Artikel 10 Absatz 3 InstA die Einschaltung des EuGH nur dann vorschreibt, wenn die Auslegung der fraglichen Bestimmung “für die Streitbeilegung relevant und für seine Entscheidfällung notwendig“ ist, ist aus den gleichen Gründen zu verneinen.
5. Eine Analogie zum innereuropäischen Vorabentscheidungsverfahren besteht nicht. Ein Ad-hoc-Schiedsgericht, dem auch Nicht-EU-Mitglieder angehören, ist nicht mit einem nationalen Höchstgericht wie dem deutschen Bundesverfassungsgericht oder dem Bundesgerichtshof oder der französischen Cour de Cassation zu vergleichen. Diese nationalen Gerichte sind funktional gesehen neben ihrer nationalen Rolle auch europäische Gerichte. Sie sind denn auch nach Artikel 4 Absatz 3 zur Unionstreue verpflichtet.
Dem Schiedsgericht Spielräume zuzuschreiben, welche sich gewisse nationale Gerichte von EU-Staaten im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens durch rechtlich fragwürdige Praktiken verschafft haben, ist nicht angängig.
6. Es ist nochmals zu betonen, dass all die Bestrebungen, dem Schiedsgericht ein nennenswertes Ermessen zuzuschreiben, egal ob unter Berufung auf den angeblichen Wortlaut und Zweck, den angeblichen Kompromisscharakter des Schiedsgerichtsmodells oder die angebliche Parallelität des Schiedsgerichtsverfahrens zum Vorabentscheidungsverfahren innerhalb der EU, kontraproduktiv sein können. Sollte der EuGH den Eindruck erhalten, dass die Autonomie des Unionsrechts gefährdet sein könnte, so wäre seine Zustimmung zum InstA fraglich. https://www.parlament.ch/centers/documents/de/rechtsgutachten-professor-carl-baudenbacher.pdf
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Euro - Die Sparwährung Zwanzig Jahre Euro: https://monde-diplomatique.de/artikel/!5571190
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Accord institutionnel : nécessité de clarifier certains points La poursuite de la voie bilatérale et la signature d’un accord-cadre sont, de l’avis des cantons, essentiels pour la Suisse. Le projet d’accord mis en consultation soulève cependant plusieurs questions que le Conseil fédéral devra éclaircir, concernant notamment les aides d’État, les mesures d’accompagnement et la directive relative aux droits des citoyens de l’Union.
Le projet d’accord institutionnel entre la Suisse et l’Union européenne (AInst) était à l’ordre du jour de l’Assemblée plénière de la Conférence des gouvernements cantonaux (CdC) du 29 mars 2019. Les cantons estiment que la justesse des accords bilatéraux Suisse-UE n’est plus à démontrer et qu’il est dans l’intérêt de la Suisse de renforcer la coopération dans des domaines précis. S’ils soutiennent certains éléments de l’AInst, tels que les dispositions relatives au règlement des différends et la reprise dynamique du droit européen, ils considèrent néanmoins que les aides d’État, les mesures d’accompagnement et la directive relative aux droits des citoyens de l’Union méritent quelques éclaircissements.
Aides d’État : ni effet horizontal, ni inégalité de traitement entre la Confédération et les cantons
Les cantons rejettent tout effet horizontal ou direct des aides d’État et estiment qu’un éventuel accord institutionnel ne devra en aucun cas entraîner l’application des règles définies pour les aides d’État à des secteurs pour lesquels la Suisse n’a aucune garantie d’accès au marché européen. Ils considèrent que l’interprétation de l’accord de libre-échange de 1972, proposée dans l’AInst, et que certaines dispositions figurant dans l’annexe consacrée à l’accord sur le transport aérien pourraient provoquer un effet horizontal, synonyme d’incertitude juridique et d’absence de transparence. Compte tenu des institutions de la Suisse, il convient aussi de veiller à ce que la surveillance des aides d’État prévue dans l’AInst n’implique pas une inégalité de traitement entre la Confédération et les cantons. Selon la définition européenne, les aides d’État sont toutes sortes d'activités publiques susceptibles de fausser la concurrence. Les cantons n’excluent pas la possibilité de négocier et de fixer des règles en la matière dans de nouveaux accords bilatéraux et ils se déclarent prêts à rechercher avec la Confédération une solution pour régler la question de la surveillance.
Pas de reprise de la directive relative aux droits des citoyens de l’Union, recherche d’un consensus pour les mesures d’accompagnement
Les cantons estiment que l’AInst futur ne devra pas imposer à la Suisse une reprise dynamique de la directive relative aux droits des citoyens de l’Union ni d’autres développements. Une solution doit être trouvée pour les mesures d’accompagnement (FlaM), laquelle devra prendre en compte les revendications des partenaires sociaux concernant la protection des conditions de travail et de salaire en vigueur en Suisse.
Autant de points dont le Conseil fédéral devra débattre avec Bruxelles
Les cantons attendent du Conseil fédéral qu’il règle ces questions à la faveur de discussions avec l’UE et qu’il s’assure que la mise en oeuvre en Suisse puisse avoir lieu dans le sens de ce qui précède. Les gouvernements cantonaux procèderont à une nouvelle appréciation et arrêteront leur position définitive une fois ces discussions closes. 29 mars 2019, https://kdk.ch/fr/actualite/communiques-de-presse/communique-de-presse/?tx_ttnews%5Btt_news%5D=2903&cHash=737c186ffc1d584ec350a7b2687437da
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Die Befürworter des Rahmenabkommens haben ökonomisch schwache Argumente Es ist unmöglich, präzise Prognosen zum Rahmenabkommen zu machen. Zu viele Faktoren werden die wirtschaftliche Entwicklung der Schweiz in den nächsten zehn Jahren beeinflussen.
von Tobias Straumann
Wie hoch wären die wirtschaftlichen Kosten, wenn das Rahmenabkommen abgelehnt würde? Dies ist vermutlich die wichtigste Frage in der laufenden Auseinandersetzung. Wenn die erwarteten Folgen gravierend sind, dürften selbst einige EU-Skeptiker dem Rahmenabkommen zustimmen. Daraus könnte eine knappe Mehrheit resultieren. Sind die erwarteten Kosten überschaubar, ist das Rahmenabkommen an der Urne chancenlos.
Wenn man ehrlich ist, muss man zugeben, dass es unmöglich ist, präzise Prognosen zu machen. Zu viele Faktoren werden die wirtschaftliche Entwicklung der Schweiz in den nächsten zehn Jahren beeinflussen, darunter viele, die nichts mit dem Rahmenabkommen zu tun haben. Es ist nicht einmal klar, ob ein Nein überhaupt negative Auswirkungen haben könnte.
Deshalb muss selbst der Wirtschaftsdachverband Economiesuisse, der sich mit aller Kraft für das Rahmenabkommen einsetzt, in seinem Gutachten von Anfang Februar einräumen: «Der volkswirtschaftliche Nutzen, den die Schweizer bei einer Nichtunterzeichnung des Abkommens entbehren müsste, ist schwierig abzuschätzen. Viel hängt davon ab, wie die EU und auch die Schweiz darauf reagieren würden. Erschwerend kommt hinzu: Auch der Abschluss des Abkommens kann Kosten nach sich ziehen, wenn zentrale Bestandteile des Erfolgsmodells Schweiz durch das Abkommen negativ tangiert würden.»
Gleichwohl wird von den Befürwortern so getan, als sei völlig klar, dass ein Nein wirtschaftlichen Schaden anrichten würde. So schreibt der Bundesrat in den «Erläuterungen zum Institutionellen Abkommen Schweiz-EU»: «Die Zurückweisung des aktuellen Verhandlungsresultats hätte negative Konsequenzen.» Die Begründung lautet, dass laufende Verhandlungen in Dossiers wie Strom, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit abgebrochen würden.
Des Weiteren würde sich die EU aller Wahrscheinlichkeit nach weigern, die Gleichwertigkeit der Börsenregulierung anzuerkennen und die bestehenden Verträge laufend anzupassen. «Ohne regelmässige Aktualisierung der bestehenden Marktzugangsabkommen (bspw. des Abkommens über den Abbau technischer Handelshemmnisse) entstehen Rechtsunsicherheiten und neue Marktzugangshürden, was zu einer Erosion des bestehenden Marktzugangs führen würde.»
Und schliesslich bestehe das Risiko, dass die Schweiz vom nächsten EU-Rahmenabkommen für Forschung und Innovation ab 2021 ausgeschlossen würde.
Diese Einseitigkeit der ökonomischen Argumentation ist bedauerlich. Es fehlt nicht nur der Hinweis auf die Vorteile eines Neins. Der Bundesrat bemüht sich nicht einmal, zu erläutern, warum die aufgezählten Probleme gravierend sein sollen. Es wird nur ganz allgemein von Rechtsunsicherheit und Erosion gesprochen, als ob diese Stichworte eine überzeugende Erklärung abgeben würden.
Das Gegenteil ist wahr: Die beiden Begriffe könnten nicht diffuser sein. Unsicherheit ist im Wirtschaftsleben allgegenwärtig, und die Marktzutrittsregeln sind überall auf der Welt einem permanenten Wandel unterworfen, nicht nur im Verhältnis zwischen der EU und der Schweiz.
Zudem zeigt die Wirtschaftsgeschichte, dass die Schweizer Exportfirmen sehr gut mit der Vielzahl von unterschiedlichen Regulierungen in ihren Absatzmärkten umgehen können.
So haben die Exporte nach Asien und den USA in den letzten 20 Jahren stark zugenommen, obwohl wir vertraglich eine weniger enge Verbindung mit diesen Regionen haben als mit der EU. Umgekehrt haben die Exporte in den EU-Raum stagniert, obwohl die gegenseitige Anerkennung durch die Bilateralen I perfektioniert worden sind. Dasselbe gilt für die deutschen Exporte. Europa verliert an relativer Bedeutung, der Anteil Asiens und der USA nimmt laufend zu.
Auch bei anderen Handelsbeziehungen zeigen die Daten, dass die Transaktionskosten, die sich aus unterschiedlichen Vorschriften und Anerkennungssystemen ergeben, sekundär sind. Entscheidend ist vielmehr, ob ein Land wirtschaftlich erfolgreich ist und ausländische Güter nachfragt. Nur wenn ein Land oder ein Wirtschaftsraum hohe Zollmauern errichtet und einen Handelskrieg anzettelt, kommt es zu einer starken Verschiebung der Handelsströme.
Das bedeutet, nur wenn die EU das gesamte Paket der Bilateralen I kündigen und die Schweizer Wirtschaft systematisch diskriminieren würde, müssten wir uns ernsthafte Sorgen machen. Dieses Szenario wird aber nicht einmal von den eifrigsten Befürwortern des Rahmenabkommens bemüht. Womöglich wird sich dies jedoch bald ändern. Wir stehen ja erst am Anfang der innenpolitischen Auseinandersetzung. NZZ am Sonntag, 2. März 2019
Tobias Straumann ist Wirtschaftshistoriker an der Universität Zürich.
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