EU-Finanzierung befeuert Aussetzung von Migranten in der Wüste Behörden in Tunesien treiben Migranten zusammen und setzen sie in der Wüste ab, nachdem die EU mit Tunesien ein Bargeld-für-Migranten-Abkommen abgeschlossen hat. Im Juli letzten Jahres bot von der Leyen Tunesien ein Partnerschaftspaket im Wert von mehr als einer Milliarde Euro (1,08 Milliarden US-Dollar) an, bestehend aus 900 Millionen Euro plus 150 Millionen Euro sofortiger Haushaltshilfe und weiteren 105 Millionen Euro für Grenzmanagement und Grenzbekämpfung -Schmuggelaktivitäten.
Menschenrechtsbeobachter sagen, dass die tunesischen Behörden mit Mitteln der EU illegale „Sammelabschiebungen“ von Migranten durchführen. Sie sagen, dass die Praxis immer häufiger vorkommt.
Seit letztem Jahr ist die EU Migrationspartnerschaften mit Ägypten, Marokko, Mauretanien und Tunesien eingegangen, die insbesondere Mittel zur Eindämmung der Migration nach Europa umfassen. Für viele Beobachter sind die jüngsten Entwicklungen in der tunesischen Migrationspolitik besonders besorgniserregend, da Tunesien zu einem beliebten Ausgangspunkt für Migranten aus ganz Afrika auf der Suche nach Europa geworden ist.
Anfangs August 2024 veröffentlichte Lighthouse Reports, eine investigative Nachrichtenorganisation, die mit mehreren internationalen Medien zusammenarbeitet, einen Bericht über die Zunahme von Aussetzungen von Migranten in der Wüste. Nach einer einjährigen Untersuchung kam es zu dem Schluss, dass die tunesische Nationalgarde im Mittelpunkt dieser Operationen stand und ein Großteil der Finanzmittel aus europäischen Ländern stammte. https://thepeoplesnews.home.blog/2024/08/14/eu-funding-spurs-desert-dumping/, .0 -+0The People’s News, 14. August 2024,
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Die EU unterstützt Angriffe auf humanitäre Helfer in Gaza Die Zahl der Todesopfer unter den humanitären Helfern steigt dramatisch an, vor allem durch die seit Oktober 2023 im Gazastreifen getöteten Helfer, insgesamt mindestens 274 humanitäre Helfer in den letzten 10 Monaten. Die Zahl der humanitären Helfer, die allein in den letzten zehn Monaten in Gaza ihr Leben verloren haben, ist höher als die Gesamtzahl der in den Jahren 2021 und 2022 weltweit getöteten humanitären Helfer.
Israelische Streitkräfte haben Berichten zufolge seit Oktober 2023 mindestens acht Angriffe auf Konvois und Einrichtungen von humanitären Helfern im Gazastreifen verübt. Diese Angriffe erfolgten, obwohl die humanitären Organisationen den israelischen Behörden ihre Koordinaten mitgeteilt hatten, um ihren Schutz zu gewährleisten. Ist es nach einem so schockierenden Verlust von Menschenleben nicht an der Zeit, dass sich die EU und ihre Mitgliedstaaten mit der Doppelmoral auseinandersetzen, die Mitarbeiter humanitärer Organisationen und unschuldige Zivilisten in so großer Zahl einem erhöhten Risiko aussetzt? Trotz der steigenden Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung und humanitären Helfern dauerte es vier Monate, bis sich die Abgeordneten des Europäischen Parlaments im Januar 2024 endlich darauf einigten, einen bedingten Waffenstillstand und die Unterstützung eines Verfahrens vor dem Internationalen Gerichtshof zu fordern.
Es mangelt auch an Rechenschaftspflicht und Kohärenz mit den von der EU proklamierten Menschenrechtsverpflichtungen. Trotz einer Menschenrechtsklausel im Assoziierungsabkommen mit Israel ist die EU weiterhin der größte Handelspartner Israels mit einem Anteil von 28,8 Prozent am Warenverkehr im Jahr 2022.
Der beispiellose Verlust an humanitären Helfern wird durch ein humanitäres System verschärft, das zunehmend von politischen Prioritäten beeinflusst wird. Die EU und die USA unterstützen Israel weiterhin militärisch, u. a. durch Bomben, die den Tod von Zivilisten und humanitären Helfern in erschütternder Zahl zur Folge haben, sowie durch andere Formen der materiellen Unterstützung, z. B. durch Projekte, die israelische Waffenunternehmen finanzieren.
Um ihren Werten als prinzipientreue humanitäre Akteure gerecht zu werden und eine Mitschuld am Krieg gegen die Zivilbevölkerung im Gazastreifen zu vermeiden, müssen sich die EU und ihre Mitgliedstaaten vollständig von der militärischen Unterstützung derjenigen trennen, die das humanitäre Völkerrecht verletzen (IHL). Ohne diese Desinvestition wird die humanitäre Diplomatie weiterhin von Staaten untergraben, die einerseits solche Verstöße verurteilen und andererseits die Parteien, die diese Verstöße begehen, militärisch und wirtschaftlich unterstützen. In Verbindung mit einer sofortigen Aussetzung des Kooperationsabkommens zwischen der EU und Israel würde eine deutliche Botschaft an Israel gesendet werden, wo es weh tut. https://thepeoplesnews.home.blog/2024/08/14/the-eu-supports-genocide-in-gaza/ The People’s News, 14. August 2024.
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Sind die Notrechtsartikel in der Verfassung noch zeitgemäss? Nein, sagt eine Expertengruppe – und lässt alles beim Alten In einem Bericht lassen Regierung und Verwaltung durchblicken, dass man während Corona den Absprung zurück in die Normalität verpasst hat.
Der Mensch verdrängt schnell. Die Credit Suisse ist Geschichte, der Notkredit für die Axpo längst vergessen. Und an die Pandemie will niemand mehr erinnert werden. Ob der Bundesrat bei all diesen Krisen richtig gehandelt hat, indem er Notrecht erlassen hat?
Diese Frage wird sich wohl nie abschliessend beantworten lassen. Zumal die entsprechenden Artikel in der Bundesverfassung so formuliert sind, dass man immer Gründe für oder gegen die Massnahmen der Regierung findet. War der Untergang der CS tatsächlich unvorhersehbar?
Jede Krise ist anders
Ein Bericht des Bundesrats über die Anwendung von Notrecht lässt diese Frage offen. Auch ist er keine Manöverkritik in eigener Sache bei der Bewältigung der sich teilweise überlappenden Krisen der letzten Jahre.
Man wolle, so die Schlussfolgerung, offener und auch detaillierter kommunizieren, wenn man das nächste Mal Notrecht erlasse. Wenn schon mehr Macht, dann immerhin auch mehr Transparenz – der Bericht, den der Bundesrat vor den Sommerferien verabschiedet hatte, ist auch ein Abstract von Allgemeinplätzen.
Vor allem aber ist der Bericht eine Antwort auf verschiedene Postulate. Eine verwaltungsinterne Arbeitsgruppe hat ihn verfasst – unter Federführung des Bundesamts für Justiz (BJ) und unter Beobachtung einer Expertengruppe mit Rechtsgelehrten.
Diese kommt zum Schluss, dass die notrechtlichen Verfassungsbestimmungen (Artikel 184 Absatz 3 und 185 Absatz 3) nicht mehr zeitgemäss sind. Sie würden nicht zwischen nationalen und internationalen Krisen unterscheiden, ebenso wenig zwischen Notverordnungen und Notverfügungen.
Vor allem aber werde in der Verfassung nicht klar unterschieden zwischen den klassischen Polizeigütern – das heisst der staatlichen Schutzpflicht etwa für Leib, Leben und Freiheit seiner Bürger – und anderen gesellschaftspolitischen Interessen wie etwa den Wirtschaftsinteressen (im Fall der CS).
Konsequenterweise müsste man, so die Arbeitsgruppe, die notrechtlichen Verfassungsbestimmungen entsprechend präzisieren, um die Notrechtskompetenz des Bundesrats einzuschränken. Lancieren die Staatsrechtler nun selbst eine Initiative? Mitnichten.
Wenn man die Voraussetzungen ausführlicher in die Verfassung schreiben würde, könnte man zwar einen «dämpfenden und schonenden Einfluss» auf die bundesrätliche Anwendung von Notrecht erzielen, legten die Juristen im Austausch mit den Verwaltungseinheiten dar.
Das Problem: Eine zeitgemässe und zeitlose Alternativformulierung für alle Krisen, die da kommen könnten, sei praktisch unmöglich zu finden. Eine Regelung, die jede Krisenkonstellation abdecke, sei kaum denkbar. «Sie würde die Notrechtskompetenz des Bundesrates entleeren», heisst es in einem Diskussionspapier, das dem Bericht angehängt ist. Nach all den Krisen und Aufarbeitungsversuchen: Das Spannungsfeld zwischen der plötzlichen Machtkonzentration beim Bundesrat und der notwendigen Handlungsfähigkeit bleibt bestehen.
Auch die Verwaltung sieht «keinen Mehrwert» in einer allfälligen Verfassungsänderung. So habe gerade die Covid-Pandemie gezeigt, dass der Anfang und vor allem der Ausgang einer Krise für die Regierung nicht einfach zu bestimmen seien. «Je länger eine Krise andauere, desto weniger könne sich der Bundesrat auf Notrecht stützen, um die ergriffenen Massnahmen zu rechtfertigen», schreibt die Arbeitsgruppe der Verwaltung im Bericht.
«Krisenfeste» Gesetze machen
Man ist geneigt, zwischen den Zeilen einen Hauch Selbstkritik zu lesen. Hat man während Corona den Absprung vom Notrecht zurück in die Normalität verpasst? Die Verwaltung hält im Bericht allgemein fest: «Forderungen nach einer Rückkehr zu den ordentlichen Verfahren, Zuständigkeiten und dem ordentlichen Recht erhalten mit der Zeit immer mehr Gewicht, während der Verzicht auf die ordentlichen demokratischen und rechtsstaatlichen Verfahren zunehmend weniger gerechtfertigt erscheint.»
So kommt der Bericht zum Schluss, dass der Bundesrat und die Verwaltung auf eine «krisenfeste Gesetzgebung» hinarbeiten sollen. Die Gesetze sollen so ausgestaltet sein, dass die Notrechtsartikel in der Bundesverfassung erst gar nicht aktiviert werden müssen. Wie zum Beispiel bei der staatlich abgesicherten Übernahme der CS durch die UBS?
Dass die «Too big to fail»-Regulierung im Krisenfall nicht angewendet worden ist – darauf geht der Bericht erst gar nicht ein. Hier wartet man gespannt auf die Erkenntnisse einer parlamentarischen Untersuchungskommission. Auch in der Hoffnung, bis zur nächsten Krise nicht alles vergessen zu haben. NZZ, 6. August 2024, S. 9
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