Betriebsräte in EU-weit tätigen Gruppen Der Anspruch von Arbeitnehmern in einem EU-weit tätigen Unternehmen auf einen europäischen Betriebsrat besteht unabhängig davon, ob die zentrale Leitung der Gruppe inner-oder ausserhalb der EU angesiedelt ist. Zu diesem Befund kam der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Dienstag in einem anhängigen Rechtsstreit (Rechtssache C-440/00). Nach einschlägigem EU-Recht müssen gemeinschaftsweit operierende Unternehmen ab einer bestimmten Grösse die Voraussetzungen schaffen, damit ein europäischer Betriebsrat eingesetzt oder ein besonderes Verfahren zur Information und Anhörung der Arbeitnehmer geschaffen werden kann. Diese Verantwortung obliegt der zentralen Gruppenleitung oder - falls diese ausserhalb der EU liegt - stellvertretend jenem zur Gruppe gehörenden Betrieb in der EU mit der höchsten Beschäftigtenzahl.
Im konkreten Fall geht es um den Logistikkonzern Kühne & Nagel, dessen Muttergesellschaft ihren Sitz in Basel hat. Die deutsche Kühne & Nagel mit 4500 Mitarbeitern in 16 Niederlassungen gilt innerhalb der EU als das grösste Unternehmen der Gesamtgruppe und muss deshalb gemäss EU-Richtlinie in Vertretung der zentralen Leitung in der Schweiz die erforderlichen Auskünfte über die Gesamtzahl der Arbeitnehmer in der EU und ihre Verteilung auf die Mitgliedstaaten erbringen. Diese Informationen braucht es zur Abklärung, ob die Voraussetzungen für die Einsetzung eines europäischen Betriebsrates erfüllt sind. Im Streitfall, den das deutsche Arbeitsgericht dem EuGH vorgelegt hat, bestritt die deutsche Kühne & Nagel ihre Auskunftspflicht nicht. Sie machte aber geltend, dieser Verpflichtung nicht nachkommen zu können, weil der Gruppensitz in Basel, der dem Gemeinschaftsrecht nicht unterliege, die Informationen nicht herausrücke.
Kühne & Nagel in Deutschland machte weiter geltend, sie habe auch keinen Auskunftsanspruch gegenüber den in andern Mitgliedstaaten ansässigen Tochterunternehmen der Schweizer Muttergesellschaft. Diesen Einwand liess der EuGH aber nicht gelten. Befinde sich die zentrale Leitung der Gruppe ausserhalb der EU und diese stelle die unerlässlichen Informationen nicht zur Verfügung, interpretierten die Richter die einschlägige Richtlinie, dann seien die dem Gemeinschaftsrecht unterstellten Unternehmen der Gruppe gegenüber der nach den Regeln der Richtlinie zuständigen stellvertretenden Leitung innerhalb der EU auskunftspflichtig. Die betroffenen Mitgliedstaaten müssten zudem mit Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren sicherstellen, dass die bei ihnen ansässigen Unternehmen diese Informationen tatsächlich zur Verfügung stellen. NZZ, 15. Januar 04, S. 25
|
Freihandel ohne Norden Um dem Eindruck entgegenzutreten, dass die EU bei der WTO nur an sich selbst denkt, liess Lamy auf seiner Reise in den fernen Orient nicht davon ab, die grossartigen Möglichkeiten des Süd-Süd-Handels auszuloben, den seine WTO-Perspektive biete. Doch gerade die «reicheren Entwicklungsländer, darunter natürlich die G20», müssten dazu «gezielte Schritte zur Marktöffnung für ärmere und ärmste Entwicklungsländer» tun, so Lamy in Dhaka wie in Jakarta. Freilich müsse dies im WTO- Rahmen geschehen, mahnte er. Lamy verwahrte sich so gegen eine Entwicklung, die in den Entwicklungs- und Schwellenländern seit Cancun zunehmend an Boden gewinnt und bei einem «G3-Treffen» (Brasilien, Südafrika, Indien) am 23. Januar 04 im Mittelpunkt stand: Ein Netz von gegenseitigen und regionalen Freihandelsverträgen untereinander. Nach Worten von Bhagirath Lal Das, früher der Chef der indischen WTO-Verhandlungsdelegation, würden damit «die Vorteile der Handelsliberalisierung» den jeweils Beteiligten «unverdünnt» zugute kommen. Die mächtigen Multis der nördlichen Industrieländer wären damit aussen vor. Für Lamy wäre das dann aber schlicht «eine Diskriminierung». Die Wochenzeitung, 29. Januar 04, S. 10
|
Forschungsabkommen Schweiz-EU Bundesrat Couchepin, der für Forschung zuständige EU-Kommissar Busquin und die irische EU-Botschafterin Anderson in Vertretung der EU-Ratspräsidentschaft haben Anfangs Januar 04 in Brüssel das Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die «wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit» unterzeichnet. Mit dem Abkommen assoziiert sich die Schweiz an das mit einem Gesamtbudget von 17,5 Milliarden Euro ausgestattete 6. Forschungsrahmenprogramm der EU.
Der Vertrag ermöglicht sämtlichen öffentlichen und privaten Forschungsinstitutionen der Schweiz die Beteiligung an allen EU-Forschungsprogrammen. Umgekehrt werden Schweizer Forschungsprogramme für EU-Interessenten geöffnet. Dank diesem Abkommen wird die Schweiz institutionell noch stärker in den von der EU angestrebten europäischen Forschungsraum einbezogen. Schweizer Forscher können künftig auch die Führung von Projekten übernehmen und vermehrt in den Steuerungs- und Beratungsgremien zur Umsetzung des EU-Rahmenforschungsprogramms mitwirken.
Mit einem Beitrag in der Höhe von rund 210 Millionen Franken pro Jahr beteiligt sich die Schweiz am EU-Forschungsbudget. Im Gegenzug werden schweizerische Projektteilnahmen im Rahmen der europäischen Programmforschung künftig durch die EU-Kommission finanziert. In der EU ansässige Institutionen, die an schweizerischen Forschungsprogrammen teilnehmen, tragen hingegen ihre Kosten selber. Der schweizerische Beitrag wird sich wegen der EU-Erweiterung und der Ausdehnung des Forschungsprogramms auf zehn neue Mitgliedstaaten per 1. Mai 04 jährlich um etwa 42 Millionen Franken erhöhen. Weil EU-Gelder zum Teil auch an Private fliessen, enthält das Abkommen Klauseln, die direkte Inspektionen der Finanzkontrolle und des Betrugsbekämpfungsamtes der EU bei den in der Schweiz ansässigen Programmteilnehmern ermöglichen.
Bundesrat Couchepin sprach von einer Chance für die Schweiz, sich noch stärker als zuvor in den europäischen Forschungsraum einzubringen. Er erinnerte bei dieser Gelegenheit an die traditionell stark ausgeprägte internationale Dimension von Lehre und Forschung in der Schweiz. Die irische Botschafterin Anderson sah im Abkommen eine Vertiefung der bereits bestehenden engen Zusammenarbeit in Forschung und Wissenschaft im Rahmen von Eureka, der Europäischen Weltraumagentur ESA oder des Kernforschungszentrums Cern. Kommissar Busquin geizte nicht mit Lob für den eindrücklichen Beitrag der Schweiz an die Forschung in Europa. Zwar habe sie schon in den früheren EU-Forschungsprogrammen mitgemacht. Künftig beschränke sich die Teilhabe der Schweiz aber nicht mehr auf eine punktuelle Zusammenarbeit, sondern sie werde Teil der Dynamik des europäischen Forschungsraumes, und zwar mit den gleichen Beteiligungsrechten wie ihre Partner in den EU-Mitgliedstaaten. Zu dieser Annäherung an Europa gehört auch, dass die Schweiz in der Wahl des Standorts für den experimentellen Fusionsreaktor (Iter) zusammen mit der EU die französische Kandidatur gegen jene Japans unterstützt.
Kommissar Busquin, der sich innerhalb der Kommission sehr für dieses Abkommen eingesetzt hat, stellte sicher, dass sich die Schweizer Forscher bereits an dem 2003 angelaufenen Projektwettbewerb für das 6. Rahmenprogramm, das von 2003 bis 2006 dauern wird, beteiligen konnten. Wegen der beschränkten Mittel unterliegen alle Projekte sehr strengen Auswahlkriterien. Die von Schweizer Forschungsteams eingereichten Vorhaben, erklärte Busquin, hätten jedoch eine überdurchschnittlich hohe Anerkennungsrate. Der Pragmatiker Busquin erreichte ferner, dass der Vertrag, der noch vom schweizerischen und vom Europäischen Parlament ratifiziert werden muss, provisorisch bereits ab dem I. Januar 2004 zur Anwendung kommt.
Das Forschungsabkommen war ursprünglich als Teil der Bilateralen I bereits im Sommer 1999 für das damals aktuelle 5. Rahmenprogramm unterzeichnet worden. Wegen des von der EU verlangten Parallelismus konnten die sieben Verträge der Bilateralen I jedoch nicht einzeln, sondern nur gemeinsam in Kraft gesetzt werden. Bis dies im Sommer 2002 endlich so weit war, endete das 5. EU-Forschungsprogramm und der Vertrag wurde hinfällig. Die Verhandlungen zur Überarbeitung und Anpassung des Abkommens an das 6. Rahmenprogramm verzögerten sich dann aus politischen Gründen. NZZ, 17./18. Januar 04, S. 14
|